Artikel 66 Entscheidungen des Preisgerichts Richtlinie 2004/17/EG

(1) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig.

(2) Es prüft die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und Wettbewerbsarbeiten unter Wahrung der Anonymität und nur anhand der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind.

(3) Es erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden Bericht, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind.

(4) Bis zur Stellungnahme oder zur Entscheidung des Preisgerichts ist Anonymität zu wahren.

(5) Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat.