Artikel 66: Fristsetzung Richtlinie 2014/25/EU

(1) Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote berücksichtigen die Auftraggeber unbeschadet der in den Artikeln 45 bis 49 festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist.

(2) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in die Anlagen zu den Auftragsunterlagen vor Ort erstellt werden, so sind die Fristen für den Eingang der Angebote, die länger als die in den Artikeln 45 bis 49 genannten Mindestfristen sein müssen, so festzulegen, dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer im Besitz aller Informationen sind, die sie für die Erstellung von Angeboten benötigen.

(3) In den folgenden Fällen verlängern die Auftraggeber die Fristen für den Eingang der Angebote, so dass alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer Kenntnis aller Informationen haben, die sie für die Erstellung von Angeboten benötigen:

a) wenn vom Wirtschaftsteilnehmer rechtzeitig angeforderte Zusatzinformationen aus irgendeinem Grund nicht spätestens sechs Tage vor der für den Eingang der Angebote festgesetzten Frist zur Verfügung gestellt werden. Bei beschleunigten offenen Verfahren im Sinne des Artikels 45 Absatz 3 beträgt dieser Zeitraum vier Tage;

b) wenn an den Auftragsunterlagen wesentliche Änderungen vorgenommen werden.

Die Fristverlängerung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Informationen oder Änderungen stehen.

Wurden die Zusatzinformationen entweder nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für die Erstellung zulässiger Angebote unerheblich, so sind die Auftraggeber nicht verpflichtet, die Fristen zu verlängern.