Artikel 67: Anwendungsbereich Richtlinie 2004/18/EG

(1) Die Wettbewerbe werden gemäß diesem Titel durchgeführt, und zwar

a) von öffentlichen Auftraggebern, die zentrale Regierungsbehörden im Sinne des Anhangs IV sind, ab einem Schwellenwert von mindestens 162000 EUR,

b) von öffentlichen Auftraggebern, die nicht zu den in Anhang IV genannten gehören, ab einem Schwellenwert von mindestens 249000 EUR,

c) von allen öffentlichen Auftraggebern ab einem Schwellenwert von mindestens 249000 EUR, wenn die Wettbewerbe die in Anhang II Teil A Kategorie 8 genannten Dienstleistungen, die in Kategorie 5 genannten Dienstleistungen im Fernmeldewesen, deren CPV-Positionen den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 entsprechen, und/oder die in Anhang II Teil B genannten Dienstleistungen betreffen.

(2) Dieser Titel findet Anwendung auf

a) Wettbewerbe, die im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführt werden;

b) Wettbewerbe mit Preisgeldern oder Zahlungen an die Teilnehmer.

In den Fällen nach Buchstabe a ist der Schwellenwert der geschätzte Wert des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne MwSt einschließlich etwaiger Preisgelder und/oder Zahlungen an die Teilnehmer.

In den Fällen nach Buchstabe b ist der Schwellenwert der Gesamtwert dieser Preisgelder und Zahlungen, einschließlich des geschätzten Wertes des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne MwSt, der später nach Artikel 31 Absatz 3 vergeben werden könnte, sofern der öffentliche Auftraggeber eine derartige Vergabe in der Bekanntmachung des Wettbewerbs nicht ausschließt.