(1) Die Mitgliedstaaten tragen entsprechend den Modalitäten, die nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, dafür Sorge, dass die Kommission jährlich einen statistischen Bericht über den nach Mitgliedstaat und Tätigkeitskategorie der Anhänge I bis X aufgeschlüsselten Gesamtwert der vergebenen Aufträge erhält, die unterhalb der in Artikel 16 festgelegten Schwellenwerte liegen, die jedoch, durch die Bestimmungen dieser Richtlinie erfasst wären, wenn es diese Schwellenwerte nicht gäbe.
(2) Im Zusammenhang mit den Tätigkeitskategorien in den Anhängen II, III, V, IX und X tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die Kommission entsprechend den Modalitäten, die nach dem Verfahren des Artikels 68 Absatz 2 festzulegen sind, spätestens am 31. Oktober 2004 und danach jeweils vor dem 31. Oktober jedes Jahres eine statistische Aufstellung der im Vorjahr vergebenen Aufträge erhält. Diese statistische Aufstellung enthält sämtliche Angaben, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens zu überprüfen.
Die nach Unterabsatz 1 geforderten Angaben betreffen nicht Aufträge, die F&E-Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs XVII Teil A, Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5 XVII Teil A des Fernmeldewesens mit den CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 und Dienstleistungen des Anhangs XVII Teil B zum Gegenstand haben.
(3) Die Modalitäten nach den Absätzen 1 und 2 werden so festgelegt, dass sichergestellt ist, dass
a) Aufträge von geringerer Bedeutung im Interesse einer verwaltungsmäßigen Vereinfachung ausgeschlossen werden können, ohne dass dadurch die Brauchbarkeit der Statistiken in Frage gestellt wird;
b) die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben gewahrt wird.