(1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 1 des Beschlusses 71/306/EWG des Rates (1) eingesetzten Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.