(1) Die Kommission überprüft die in Artikel 16 genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem 30. April 2004 und setzt sie — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Unterabsatz 2 — nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren neu fest.
Die Berechnung dieser Schwellenwerte beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs des Euro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden.
(2) Anlässlich der in Absatz 1 genannten Neufestsetzung passt die Kommission nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren die in Artikel 61 (Wettbewerbe) festgesetzten Schwellenwerte an die für Dienstleistungsaufträge geltenden Schwellenwerte an.
Der Gegenwert der gemäß Absatz 1 festgesetzten Schwellenwerte in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten, die nicht an der Währungsunion teilnehmen, wird grundsätzlich alle zwei Jahre ab dem 1. Januar 2004 überprüft. Die Berechnung dieses Wertes beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs dieser Währungen in Euro, während des Zeitraums von 24 Monaten, der am letzten Augusttag endet, der der Neufestsetzung mit Wirkung zum 1. Januar vorausgeht.
(3) Die gemäß Absatz 1 neu festgesetzten Schwellenwerte, ihr Gegenwert in den nationalen Währungen sowie die angepassten Schwellenwerte gemäß Absatz 2 werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November nach ihrer Neufestsetzung veröffentlicht.