Artikel 7 Aufsuchen und die Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen sowie Bereitstellung von Häfen und Flughäfen Richtlinie 2004/17/EG

Unter diese Richtlinie fallen Tätigkeiten zur Nutzung eines geografisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke

a) des Aufsuchens und der Förderung von Erdöl, Gas, Kohle und anderen festen Brennstoffen oder

b) der Bereitstellung von Flughäfen, Häfen und anderen Verkehrsendeinrichtungen für Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr.