Artikel 7: Auftraggeber Richtlinie 2014/23/EU

(1) „Auftraggeber“ im Sinne dieser Richtlinie sind Stellen, die einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten nachgehen und eine Konzession zum Zweck der Ausübung einer dieser Tätigkeiten vergeben, und zwar

a) der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren solcher Behörden oder einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;

b) öffentliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 4 oder

c) andere als die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Stellen, die jedoch auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind, die ihnen zur Ausübung einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten gewährt wurden.

(2) Stellen, denen in einem angemessen bekanntgegebenen Verfahren besondere oder ausschließliche Rechte auf der Grundlage objektiver Kriterien gewährt wurden, gelten nicht als „Auftraggeber“ im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c. Solche Verfahren sind:

a) Vergabeverfahren mit einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und der Richtlinie 2014/25/EU, der Richtlinie 2009/81/EG oder dieser Richtlinie und

b) Verfahren gemäß anderen in Anhang III genannten Rechtsakten der Union, die bei der Erteilung von Genehmigungen nach objektiven Kriterien vorab eine angemessene Transparenz sicherstellen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48 zur Änderung des Verzeichnisses der Rechtsakte der Union in Anhang III zu erlassen, wenn dies aufgrund der Aufhebung oder der Änderung dieser Rechtsakte oder wegen des Erlasses neuer Rechtsakte erforderlich ist.

(4) „Öffentliches Unternehmen“ ist ein Unternehmen, auf das öffentliche Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

Ein direkter oder indirekter beherrschender Einfluss der öffentlichen Auftraggeber gilt in folgenden Fällen als gegeben:

a) sie halten die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens oder

b) sie verfügen über die Mehrheit der Stimmrechte, die mit den von dem Unternehmen ausgegebenen Anteilen verbunden sind, oder

c) sie können die Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens mehrheitlich bestellen.