Die Kommission kann nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Verfahren Folgendes ändern:
a) die Listen der Auftraggeber in den Anhängen I bis X, sodass sie den in den Artikeln 2 bis 7 genannten Kriterien entsprechen;
b) die Verfahren für Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in den Artikeln 41, 42, 43 und 63 genannten Bekanntmachungen;
c) die Modalitäten für gezielte Bezugnahmen auf bestimmte Positionen der CPV-Klassifikation in den Bekanntmachungen;
d) die Referenznummern der Nomenklatur, auf die in Anhang XVII Bezug genommen wird, sofern der materielle Anwendungsbereich der Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme in den Bekanntmachungen auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation innerhalb der im Anhang aufgeführten Dienstleistungskategorien;
e) die Referenznummern der Nomenklatur gemäß Anhang XI, sofern der materielle Anwendungsbereich der Richtlinie davon unberührt bleibt, und die Modalitäten für die Bezugnahme auf bestimmte Positionen dieser Klassifikation in den Bekanntmachungen;
f) Anhang XI;
g) das Verfahren des Anhangs XX zur die Übermittlung und Veröffentlichung von Daten aus Verwaltungsgründen oder zur Anpassung an den technischen Fortschritt;
h) die Modalitäten und technischen Merkmale der Vorrichtungen für den elektronischen Eingang gemäß Anhang XXIV Buchstaben a), f) und g);
i) aus den in Artikel 67 Absatz 3 genannten Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Verfahren für Anwendung und Erstellung, Übermittlung, Eingang, Übersetzung, Erhebung und Verteilung der in Artikel 67 Absätze 1 und 2 genannten statistischen Aufstellungen;
j) die technischen Modalitäten der in Artikel 69 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Berechnungsmethoden.