Artikel 71: Form und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen Richtlinie 2014/25/EU

(1) Die Bekanntmachungen gemäß den Artikeln 67 bis 70 enthalten die enthalten die Angaben nach Anhängen VI Teil A, VI Teil B, X, XI und XII im Format von Standardformularen, einschließlich der Standardformulare für Berichtigungen.

Diese Standardformulare werden von der Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 105 erlassen.

(2) Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 67 bis 70 werden erstellt, dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch übermittelt und gemäß Anhang IX veröffentlicht. Sie werden spätestens fünf Tage nach ihrer Übermittlung veröffentlicht. Die Kosten für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gehen zulasten der Union.

(3) Bekanntmachungen nach den Artikeln 67 bis 70 werden vollständig in der oder den vom Auftraggeber gewählten Amtssprache(n) der Organe der Union veröffentlicht. Einzig diese Sprachfassung(en) ist beziehungsweise sind verbindlich. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung wird in den anderen Amtssprachen der Organe der Union veröffentlicht.

(4) Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt sicher, dass der vollständige Wortlaut und die Zusammenfassung der regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen gemäß Artikel 67 Absatz 2, Aufrufe zum Wettbewerb für die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß Artikel 52 Absatz 4 Buchstabe a und Bekanntmachungen über das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Mittel für Aufrufe zum Wettbewerb gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b weiterhin veröffentlicht werden:

a) im Falle von regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen für die Dauer von 12 Monaten oder bis zum Eingang einer Vergabebekanntmachung im Sinne von Artikel 70 Absatz 2 mit dem Hinweis, dass keine weitere Auftragsvergabe in den 12 Monaten geplant ist, die vom Aufruf zum Wettbewerb abgedeckt sind. Bei öffentlichen Aufträgen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, bleibt die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b jedoch bis zum Ende ihrer ursprünglichen Gültigkeitsdauer oder bis zum Empfang einer Vergabebekanntmachung gemäß Artikel 70 fortgesetzt, mit der Angabe, dass in dem vom Aufruf zum Wettbewerb abgedeckten Zeitraum keine weiteren Aufträge mehr vergeben werden;

b) im Falle von Aufrufen zum Wettbewerb in Bezug auf die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssytems für den Gültigkeitszeitraum dieses Systems;

c) im Falle von Bekanntmachungen über das Bestehen eines Qualifizierungssystems für den Gültigkeitszeitraum dieses Systems.

(5) Die Auftraggeber müssen in der Lage sein, den Tag der Absendung der Bekanntmachungen nachzuweisen.

Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Unionstellt dem Auftraggeber eine Bestätigung über den Erhalt der Bekanntmachung und die Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in denen das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist. Diese Bestätigung dient als Nachweis der Veröffentlichung.

(6) Die Auftraggeber können Bekanntmachungen für Bauleistungs-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge veröffentlichen, die nicht den Veröffentlichungsanforderungen im Sinne dieser Richtlinie unterliegen, wenn diese Bekanntmachungen Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Wege in dem in Anhang IX genannten Format und im Wege der dort vorgesehenen Verfahren übermittelt werden.