Gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (1) gewährleisten die Mitgliedstaaten die Anwendung der vorliegenden Richtlinie durch wirksame, zugängliche und transparente Mechanismen.
Zu diesem Zweck können sie unter anderem eine unabhängige Stelle benennen oder einrichten.