Artikel 71 Umsetzung Richtlinie 2004/17/EG

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Januar 2006 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Zur Anwendung der Vorschriften, die erforderlich sind, um Artikel 6 dieser Richtlinie nachzukommen, können die Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Zeitraum von bis zu 35 Monaten nach Ablauf der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Frist in Anspruch nehmen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei ihrer amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 30 ist ab dem 30. April 2004 anwendbar.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.