Artikel 72: Auswahl der Wettbewerbsteilnehmer Richtlinie 2004/18/EG

Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl legen die öffentlichen Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Eignungskriterien fest. In jedem Fall muss die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Wettbewerb aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.