(1) Für jeden in Anhang IV aufgeführten öffentlichen Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens
a) die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge im Sinne dieser Richtlinie;
b) die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelung des Übereinkommens vergeben wurden.
Soweit möglich werden die Daten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a aufgeschlüsselt:
a) nach den jeweiligen Vergabeverfahren,
b) und für jedes Verfahren nach den Bauleistungen gemäß der in Anhang I aufgeführten Einteilung, nach Waren und Dienstleistungen gemäß den in Anhang II aufgeführten Kategorien der CPV-Nomenklatur,
c) nach der Staatsangehörigkeit des Wirtschaftsteilnehmers, an den der Auftrag vergeben wurde.
Werden die Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, so werden die Daten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a auch nach den in den Artikeln 30 und 31 genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt und enthalten die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge nach Staatszugehörigkeit der erfolgreichen Bieter zu einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat.
(2) Für jede Kategorie von öffentlichen Auftraggebern, die nicht in Anhang IV genannt sind, enthält die statistische Aufstellung mindestens
a) die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge, aufgeschlüsselt gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2,
b) den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelung des Übereinkommens vergeben wurden.
(3) Die statistische Aufstellung enthält alle weiteren statistischen Informationen, die gemäß dem Übereinkommen verlangt werden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.