(1) Die Kommission wird von dem Beratenden Ausschuss für öffentliches Auftragswesen, nachfolgend „Ausschuss“ genannt, unterstützt, der mit Artikel 1 des Beschlusses 71/306/EWG(27) eingesetzt wurde.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.