Artikel 78: Neufestsetzung der Schwellenwerte Richtlinie 2004/18/EG

(1) Die Kommission überprüft die in Artikel 7 genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab Inkrafttreten der Richtlinie und setzt diese, soweit erforderlich, nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren neu fest.

Die Berechnung dieser Schwellenwerte beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs des Euro ausgedrückt in SZR während der 24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen vorgesehen sind und in SZR ausgedrückt werden.

(2) Anlässlich der in Absatz 1 genannten Neufestsetzung passt die Kommission nach dem in Artikel 77 Absatz 2 genannten Verfahren:

a) die Schwellenwerte in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, in Artikel 56 und in Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 an die neu festgesetzten und für die öffentlichen Bauaufträge geltenden Schwellenwerte an;

b) die Schwellenwerte in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und in Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a an die neu festgesetzten Schwellenwerte an, die für öffentliche Dienstleistungsaufträge gelten, die von öffentlichen Auftraggebern des Anhangs IV vergeben werden;

c) die Schwellenwerte in Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c an den neu festgesetzten Schwellenwert an, der für Dienstleistungsaufträge gilt, die nicht von öffentlichen Auftraggebern des Anhangs IV vergeben werden.

(3) Der Gegenwert der gemäß Absatz 1 festgesetzten Schwellenwerte in den Währungen der Mitgliedstaaten, die nicht an der Währungsunion teilnehmen, wird grundsätzlich alle zwei Jahre ab dem 1. Januar 2004 überprüft. Die Berechnung dieses Gegenwertes beruht auf dem durchschnittlichen Tageskurs dieser Währungen in Euro in den 24 Monaten, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht.

(4) Die in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwerte und ihr in Absatz 3 genannter Gegenwert in den Währungen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt, veröffentlicht.