Artikel 8: Gas und Wärme Richtlinie 2014/25/EU

(1) Im Bereich von Gas und Wärme fallen unter diese Richtlinie:

a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wärme,

b) die Einspeisung von Gas oder Wärme in diese Netze.

(2) Die Einspeisung von Gas oder Wärme in Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Erzeugung von Gas oder Wärme durch diesen Auftraggeber ergibt sich zwangsläufig aus der Ausübung einer Tätigkeit, die nicht in Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder in den Artikeln 9 bis 11 genannt ist;

b) die Einspeisung in das öffentliche Netz zielt nur darauf ab, diese Erzeugung wirtschaftlich zu nutzen, und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 20 % des Umsatzes des Auftraggebers aus.