Die nicht erschöpfenden Verzeichnisse der Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie sind in den Anhängen I bis X aufgeführt. Die Mitgliedstaaten geben der Kommission regelmäßig die Änderungen ihrer Verzeichnisse bekannt.
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Die nicht erschöpfenden Verzeichnisse der Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie sind in den Anhängen I bis X aufgeführt. Die Mitgliedstaaten geben der Kommission regelmäßig die Änderungen ihrer Verzeichnisse bekannt.