Artikel 84 Vergabevermerke über Vergabeverfahren Richtlinie 2014/24/EU

(1) Die öffentlichen Auftraggeber fertigen über jeden vergebenen Auftrag oder jede Rahmenvereinbarung gemäß dieser Richtlinie und jede Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems einen schriftlichen Vermerk an, der mindestens Folgendes enthält:

a) den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auftraggebers sowie Gegenstand und Wert des Auftrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems;

b) gegebenenfalls die Ergebnisse der qualitativen Auswahl und/ oder der Verringerung der Anzahl gemäß den Artikeln 65 und 66, insbesondere

i) die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl;

ii) die Namen der abgelehnten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung;

c) die Gründe für die Ablehnung von Angeboten, die für ungewöhnlich niedrig befunden wurden;

d) den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie — falls bekannt — den Anteil am Auftrag oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt und gegebenenfalls, soweit zu jenem Zeitpunkt bekannt, den Namen der Unterauftragnehmer des Hauptauftragnehmers;

e) bei Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialogen die in Artikel 26 genannten Umstände, die die Anwendung dieser Verfahren rechtfertigen;

f) bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die in Artikel 32 genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen;

g) gegebenenfalls die Gründe, aus denen der öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags, den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verzichtet hat;

h) gegebenenfalls die Gründe, aus denen andere als elektronische Kommunikationsmittel für die Einreichung der Angebote verwendet wurden;

i) gegebenenfalls Angaben zu aufgedeckten Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen.

Dieser Vermerk ist nicht erforderlich für Aufträge auf der Grundlage von Rahmenvereinbarungen, sofern diese gemäß Artikel 33 Absatz 3 oder gemäß Artikel 33 Absatz 4 Buchstabe a geschlossen wurden.

In dem Maße, wie der Vergabevermerk gemäß Artikel 50 oder Artikel 75 Absatz 2 die in diesem Absatz geforderten Informationen enthält, können sich öffentliche Auftraggeber auf diesen Vermerk beziehen.

(2) Öffentliche Auftraggeber dokumentieren den Fortgang aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege durchgeführt werden oder nicht. Zu diesem Zweck stellen sie sicher, dass sie über ausreichend Dokumentation verfügen, um Entscheidungen in allen Stufen des Vergabeverfahrens zu begründen, z. B. Dokumentation der gesamten Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern und sämtlicher interner Beratungen, der Vorbereitung der Auftragsunterlagen, des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen, der Auswahl und der Zuschlagserteilung. Die Dokumentation wird während mindestens drei Jahren ab dem Tag der Vergabe des Auftrags aufbewahrt.

(3) Der Bericht beziehungsweise seine Hauptelemente sind der Kommission oder den in Artikel 83 genannten zuständigen Behörden, Einrichtungen oder Strukturen auf deren Anforderung hin zu übermitteln.