(1) Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe und treffen Maßnahmen zur Begründung einer effektiven Zusammenarbeit mit dem Ziel, den Informationsaustausch zu den in den Artikeln 42, 43, 44, 57, 59, 60, 62, 64 und 69 genannten Aspekten zu gewährleisten. Sie stellen die vertrauliche Behandlung der ausgetauschten Informationen sicher.
(2) Die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten halten beim Informationsaustausch die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ein, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind.
(3) Um zu testen, ob das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 errichtet wurde, für die Zwecke des Informationsaustausches im Rahmen dieser Richtlinie geeignet ist, wird bis zum 18. April 2015 ein Pilotprojekt ins Leben gerufen.