(1) Im Bereich der Elektrizität fallen unter diese Richtlinie:
a) die Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Elektrizität,
b) die Einspeisung von Elektrizität in diese Netze.
(2) Die Einspeisung von Elektrizität in feste Netze zur Versorgung der Allgemeinheit durch einen Auftraggeber, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Erzeugung von Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt, weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlich ist, die nicht in Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder in den Artikeln 8, 10 und 11 genannt ist.
b) Die Einspeisung in das öffentliche Netz hängt nur von dem Eigenverbrauch dieses Auftraggebers ab und macht bei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Energieerzeugung dieses Auftraggebers aus.