Artikel 9: Neufestsetzung des Schwellenwerts Richtlinie 2014/23/EU

(1) Die Kommission überprüft den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Schwellenwert alle zwei Jahre ab dem 30. Juni 2013 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA“) der Welthandelsorganisation für Baukonzessionen und legt den Schwellenwert erforderlichenfalls gemäß dem vorliegenden Artikel neu fest.

In Übereinstimmung mit der im GPA genannten Berechnungsmethode berechnet die Kommission den Wert dieses Schwellenwerts anhand des durchschnittlichen Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der 24 Monate, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung des geltenden Schwellenwerts zu gewährleisten, der im GPA vorgesehen ist und in SZR ausgedrückt wird.

(2) Die Kommission legt ab dem 1. Januar 2014 alle zwei Jahre den Wert des in Artikel 8 Absatz 1 genannten und gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festgesetzten Schwellenwerts in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten fest, deren Währung nicht der Euro ist.

In Übereinstimmung mit der im GPA dargelegten Berechnungsmethode werden solche Werte im Hinblick auf den anwendbaren Schwellenwert in Euro anhand der durchschnittlichen Tageskurse dieser Währungen in den 24 Monaten, die am 31. August enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht, berechnet.

(3) Die Kommission veröffentlicht den in Absatz 1 genannten neu festgesetzten Schwellenwert, seinen in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Gegenwert in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten und den gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 festgelegten Wert im Amtsblatt der Europäischen Union zu Beginn des Monats November, der auf die Neufestsetzung folgt.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 48 zu erlassen, um die in Absatz 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannte Methode an jede Änderung der im GPA vorgesehenen Methode anzupassen und so den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Schwellenwert neu festzusetzen und den Gegenwert gemäß Absatz 2 in den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, festzulegen.

Die Kommission wird auch ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 48 zu erlassen, um den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Schwellenwert gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festzusetzen.

(5) Sollte eine Neufestsetzung dieses Schwellenwerts erforderlich werden und kann aus zeitlichen Gründen das Verfahren nach Artikel 48 nicht genutzt werden, sodass unabweisbare Gründe der Dringlichkeit es erfordern, so wird das Verfahren gemäß Artikel 49 auf gemäß Absatz 4 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels erlassene delegierte Rechtsakte angewandt.