(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 18. April 2016 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 bis 18. Oktober 2018 aufschieben, außer für den Fall, dass die Verwendung elektronischer Mittel gemäß den Artikeln 34, 35 und 36, Artikel 37 Absatz 3, Artikel 51 Absatz 2 oder Artikel 53 verbindlich vorgeschrieben ist.
Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 für zentrale Beschaffungsstellen bis 18. April 2017 aufschieben.
Beschließt ein Mitgliedstaat, die Anwendung von Artikel 22 Absatz 1 aufzuschieben, so sieht dieser Mitgliedstaat vor, dass die öffentlichen Auftraggeber für alle Mitteilungen und für den gesamten Informationsaustausch zwischen folgenden Kommunikationsmitteln wählen können:
a) elektronische Mittel gemäß Artikel 22;
b) Postweg oder anderer geeigneter Weg;
c) Fax;
d) eine Kombination dieser Mittel.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 59 Absatz 2 bis 18. April 2018 aufschieben.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 2 bis 18. Oktober 2018 aufschieben.
(5) Ungeachtet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten die Anwendung von Artikel 61 Absatz 2 bis 18. Oktober 2018 aufschieben.
(6) Bei Erlass der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(7) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.