(1) Auftraggeber, die einen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 91 aufgeführten Dienstleistungen planen, teilen ihre Absicht auf eine der im Folgenden genannten Arten mit:
a) mittels einer Auftragsbekanntmachung;
b) mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird. Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung bezieht sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen, die Gegenstand der zu vergebenden Aufträge sind. Sie muss den Hinweis enthalten, dass diese Aufträge ohne weitere Veröffentlichung vergeben werden, sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen;
c) mittels einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird.
Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 50 für die Vergabe eines Dienstleistungsauftrags hätte verwendet werden können.
(2) Auftraggeber, die einen Auftrag zur Erbringung von in Artikel 91 aufgeführten Dienstleistungen vergeben haben, teilen das Ergebnis in einer Vergabebekanntmachung mit. Sie können diese Bekanntmachungen jedoch auf Quartalsbasis zusammenfassen. In diesem Fall werden die zusammengefassten Bekanntmachungen innerhalb von 30 Tagen nach Ende des Quartals versandt.
(3) Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels enthalten im Einklang mit den Standardformularen für Bekanntmachungen die in Anhang XVIII Teile A, B, C oder D genannten Angaben. Diese Standardformulare werden von der Kommission durch Durchführungsrechtsakte festgelegt.
Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 105 erlassen.
(4) Bekanntmachungen nach diesem Artikel werden im Einklang mit Artikel 71 veröffentlicht.