(1) Um wirksam eine korrekte und effiziente Umsetzung zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zumindest die in diesem Artikel genannten Aufgaben von einer oder mehreren Behörden, Stellen oder Strukturen ausgeführt werden. Sie nennen der Kommission alle Behörden und Strukturen, die für diese Aufgaben zuständig sind.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe überwacht wird.
Decken Überwachungsbehörden oder -strukturen auf eigene Initiative oder nach Erhalt von Informationen bestimmte Verstöße oder systematische Probleme auf, so sind sie befugt, nationale Prüfbehörden, Gerichte oder andere geeignete Behörden oder Strukturen, z. B. den Ombudsmann, nationale Parlamente oder parlamentarische Ausschüsse, auf diese Probleme hinzuweisen.
(3) Die Ergebnisse der Überwachungstätigkeiten gemäß Absatz 2 werden der Öffentlichkeit mithilfe geeigneter Informationsmittel zur Verfügung gestellt. Sie werden auch der Kommission zugänglich gemacht. Sie können beispielsweise in die in Unterabsatz 2 genannten Überwachungsberichte integriert werden.
Bis 18. April 2017 und alle drei Jahre danach übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Überwachungsbericht mit — gegebenenfalls — Informationen über die häufigsten Ursachen einer falschen Anwendung oder Rechtsunsicherheit, einschließlich möglicher struktureller oder wiederkehrender Probleme bei der Anwendung der Vorschriften, über das Ausmaß der Beteiligung von KMU an der öffentlichen Auftragsvergabe und über Vorbeugung, Aufdeckung und angemessene Berichterstattung über Fälle von Betrug, Bestechung, Interessenkonflikten und sonstigen schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens.
Die Kommission kann die Mitgliedstaaten höchstens alle drei Jahre auffordern, Informationen über die praktische Umsetzung ihrer nationalen strategischen Beschaffungsmaßnahmen bereitzustellen.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist für „KMU“ die Definition der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission maßgebend.
Auf der Grundlage der nach diesem Absatz vorgelegten Daten veröffentlicht die Kommission regelmäßig einen Bericht über die Umsetzung der nationalen Beschaffungsmaßnahmen und diesbezügliche bewährte Verfahren im Binnenmarkt.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
a) Informationen und Anleitungen für die Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften der Union über öffentliche Aufträge kostenfrei zur Verfügung stehen, um öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere KMU, dabei zu unterstützen, die Bestimmungen des EU-Vergaberechts korrekt anzuwenden, und
b) öffentliche Auftraggeber bei der Planung und Durchführung von Vergabeverfahren Unterstützung erhalten können.
(5) Unbeschadet der von der Kommission für die Kommunikation und die Kontakte mit den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen Verfahren und Arbeitsmethoden benennen die Mitgliedstaaten eine Kontaktstelle für die Zusammenarbeit mit der Kommission im Kontext der Anwendung der Rechtsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe.
(6) Die öffentlichen Auftraggeber bewahren mindestens für die Dauer des Auftrags Kopien aller vergebenen Aufträge auf, die mindestens den folgenden Auftragswert haben:
a) 1 000 000 EUR im Falle von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen;
b) 10 000 000 EUR im Falle von Bauleistungsaufträgen.
Die öffentlichen Auftraggeber gewähren den Zugang zu diesen Aufträgen; der Zugang zu bestimmten Unterlagen oder Einzelinformationen kann jedoch in dem Umfang und unter den Bedingungen verwehrt werden, wie in den geltenden Vorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Dokumenten und Datenschutz festgelegt ist.