B. Lösung – Mantelverordnung 2015-E

Die Einzelheiten der Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen werden in den von dieser Mantelverordnung umfassten Verordnungen geregelt. Mit der Neuregelung soll dem Rechtsanwender ein möglichst übersichtliches und leicht handhabbares Regelwerk zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zur Verfügung gestellt werden. Durch eine stärkere Gliederung und Strukturierung der Regelungen auf Verordnungsebene soll es künftig einfacher werden, die für den jeweiligen Verfahrensschritt im Vergabeprozess anzuwendenden Vorschriften zu ermitteln. Die jeweiligen Verordnungen zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen spiegeln daher in ihrer Struktur den jeweiligen Ablauf der Vergabeverfahren wider.

Die jeweiligen Verordnungen konkretisieren die bislang im GWB nur angelegten Verfahrensschritte und präzisieren die Möglichkeiten, die das neue europäische Vergaberecht für die Durchführung von Vergabeverfahren bieten. Das gilt insbesondere für die erleichterte Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an Vergabeverfahren und für die Möglichkeit, die öffentliche Auftragsvergabe stärker zur Unterstützung strategischer Ziele zu nutzen. Die Verordnungen ergänzen zudem die bereits im GWB getroffenen Erleichterungen für die Vergabe sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen. Schließlich regeln die Verordnungen die Rahmenbedingungen für die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel.

Die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge ergeben sich aus der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung, Artikel 1), in der die bisherigen Regelungen des 2. Abschnitts der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A EG) sowie die bisherige Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) neben den schon bisher in der Vergabeverordnung geregelten Bereichen aufgehen. Den Besonderheiten der Vergabe von Bauleistungen wird durch den Erhalt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (2. Abschnitt der VOB/A) Rechnung getragen, die mit der Vergabeverordnung für anwendbar erklärt wird.

Die Verfahren im Sektorenbereich werden in der Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung, Artikel 2) geregelt. Entsprechend der bisherigen Systematik umfasst diese Rechtsverordnung neben den Regeln über die Vergabe von Liefer- und Dienstleitungsaufträgen auch die Regeln über die Vergabe von Bauleistungen durch Sektorenauftraggeber zum Zwecke der Sektorentätigkeit.

Mit der Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung, Artikel 3) werden erstmals die Verfahrensregeln zur Vergabe von Konzessionen, Dienstleistungs- und Baukonzessionen, in einer Rechtsverordnung zusammengeführt.

Schließlich legt die neue Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlichen Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung, Artikel 4) die Basis für die Sammlung von Daten über vergebene öffentliche Aufträge und Konzessionen.

Schließlich werden Regelungsinhalte in den neuen Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gezogen, die bislang in der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit enthalten waren. Es ergibt sich daher auch insoweit ein Anpassungsbedarf, dem durch eine Änderung der Verordnung (Artikel 5) entsprochen wird.