B. Lösung – VergRModG

Mit diesem Gesetz werden die wesentlichen Regelungen der neuen EU-Vergaberichtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Die Umsetzung erfolgt – auf gesetzlicher Ebene – im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und wird zum Anlass genommen, den bisherigen Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) umfassend zu überarbeiten und neu zu strukturieren.

Im Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte soll die Struktur des deutschen Vergaberechts einfacher und anwenderfreundlicher werden, der bürokratische Aufwand soll verringert und kommunale Handlungsspielräume sollen ausgebaut werden.

Zudem werden die Möglichkeiten erweitert, strategische Ziele und mittelständische Interessen im Vergabeverfahren zu berücksichtigen. Die Kommunikation im Vergabeverfahren soll in Zukunft grundsätzlich elektronisch erfolgen.

Wirtschaftskriminalität soll wirksamer bekämpft werden.

Im Zuge der Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien ist es erforderlich, die bisherige Struktur des GWB zu überarbeiten. Aufgrund der wesentlich höheren Regelungsdichte und des größeren Umfangs der Richtlinien für die klassische Auftragsvergabe (Richtlinie 2014/24/EU) und für die Auftragsvergabe in den Bereichen der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Richtlinie 2014/25/EU) sind künftig deutlich mehr Vorgaben auf gesetzlicher Ebene erforderlich als bislang. Hinzu kommt, dass sich die neue Richtlinie über die Konzessionsvergabe (Richtlinie 2014/23/EU) einerseits zum Teil mit den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU deckt und andererseits ein im Vergleich zur Vergabe öffentlicher Aufträge erleichtertes Vergabeverfahren für Konzessionen vorsieht. Darüber hinaus bedürfen die Vorgaben der Richtlinie 2009/81/EG zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit einer Sonderregelung im GWB.

Der überarbeitete Teil 4 des GWB umfasst künftig die wesentlichen Vorgaben zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen, insbesondere:

  • die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts,
  • den Anwendungsbereich, die Vergabearten,
  • die grundsätzlichen Anforderungen an Eignung und Zuschlag,
  • Ausführungsbedingungen, die Gründe für den Ausschluss von einem Vergabeverfahren,
  • die Anforderungen an die Selbstreinigung von Unternehmen,
  • die neuen Vorgaben der EU-Vergaberichtlinien für die Kündigung und
  • die neuen Vorgaben der EU-Vergaberichtlinien für die Änderung von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen während der Laufzeit.

Um die praktische Anwendung des Gesetzes zu erleichtern, wird der Ablauf des Vergabeverfahrens von der Leistungsbeschreibung über die Prüfung von Ausschlussgründen, die Eignungsprüfung, den Zuschlag bis hin zu den Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erstmals im Gesetz vorgezeichnet. Die elektronische Kommunikation wird nach den Vorgaben der neuen EU-Vergaberichtlinien zum Grundsatz im Vergabeverfahren. Die Erleichterungen bei der Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen spiegeln sich insbesondere in der freien Wahl der Verfahrensarten wider.

Zur Erfüllung der Berichts- und statistischen Pflichten gegenüber der Europäischen Kommission werden künftig aus den elektronischen Bekanntmachungsformularen automatisch und vollelektronisch Daten extrahiert und an die statistikführende Stelle übermittelt. Um die Pflicht zur Übermittlung von Daten zu Auftragsvergaben unterhalb der EUSchwellenwerte an die Europäische Kommission erfüllen zu können, ist es außerdem erforderlich, dass Auftraggeber, die Aufträge oberhalb einer im Verordnungswege festzulegenden Bagatellgrenze und unterhalb der EU-Schwellenwerte vergeben, auftragsbezogene Daten, und zwar mindestens zur Art der jeweils erworbenen Leistung sowie zum Auftragsvolumen, an die statistikführende Stelle übermitteln. Mit der Neuregelung soll dem Rechtsanwender ein möglichst übersichtliches und leicht handhabbares Regelwerk zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen zur Verfügung gestellt werden. Durch eine stärkere Gliederung und Strukturierung der gesetzlichen Vorschriften soll es künftig einfacher werden, die für die konkrete Vergabe anzuwendenden Vorschriften zu ermitteln.