DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2365 DER KOMMISSION vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/2365 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2017

zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Durch den Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „Übereinkommen“) (3), das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossen wurde. Das Übereinkommen ist ein plurilaterales Instrument und sein Ziel ist die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien. Es gilt für alle Aufträge, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

 

(2) Die Richtlinie 2014/24/EU soll es öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Um das zu erreichen, sollten die in der Richtlinie festgelegten Schwellenwerte für auch unter das Übereinkommen fallende öffentliche Aufträge angepasst werden, damit sie dem auf volle Tausend abgerundeten Euro-Gegenwert der im Übereinkommen festgesetzten Schwellenwerte entsprechen.

 

(3) Im Interesse der Kohärenz ist es angebracht, die in der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte für nicht unter das Übereinkommen fallende Konzessionen ebenfalls anzupassen.

 

(4) Die Richtlinie 2014/24/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2014/24/EU wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Unter Buchstabe a wird der Betrag „5 225 000 EUR“ durch „5 548 000 EUR“ ersetzt.

b) Unter Buchstabe b wird der Betrag „135 000 EUR“ durch „144 000 EUR“ ersetzt.

c) Unter Buchstabe c wird der Betrag „209 000 EUR“ durch „221 000 EUR“ ersetzt.

(2) Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Unter Buchstabe a wird der Betrag „5 225 000 EUR“ durch „5 548 000 EUR“ ersetzt.

b) Unter Buchstabe b wird der Betrag „209 000 EUR“ durch „221 000 EUR“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER

 

(1) ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65.

(2) Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3) ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 4.