Erwägung Richtlinie 2014/23/EU

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Fehlen klarer Bestimmungen zur Vergabe von Konzessionen auf Unionsebene führt zu Rechtsunsicherheit, Behinderungen des freien Dienstleistungsverkehrs und Verzerrungen des Binnenmarkts. Wirtschaftsteilnehmer — insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) — können daher oft nicht von ihren Rechten im Binnenmarkt Gebrauch machen und wichtige wirtschaftliche Chancen verpassen, und Behörden können öffentliche Mittel möglicherweise nicht so einsetzen, dass die Unionsbürger von hochwertigen Leistungen zu bestmöglichen Preisen profitieren. Ein angemessener, ausgewogener und flexibler Rechtsrahmen für die Konzessionsvergabe würde den tatsächlichen, diskriminierungsfreien Marktzugang aller Wirtschaftsteilnehmer in der Union und Rechtssicherheit gewährleisten und so öffentliche Investitionen in Infrastrukturen und strategische Dienstleistungen für die Bürger fördern. Ein solcher Rechtsrahmen würde auch zu größerer Rechtssicherheit für die Wirtschaftsteilnehmer führen und könnte eine Grundlage und ein Mittel für die weitere Öffnung der internationalen Märkte für öffentliche Aufträge darstellen und den Welthandel ankurbeln. Besonderes Augenmerk sollte auf die Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten von KMU zu sämtlichen Konzessionsmärkten der Union gerichtet werden.

(2) Die Bestimmungen des Rechtsrahmens für die Konzessionsvergabe sollten eindeutig und einfach sein. Sie sollten die Besonderheit von Konzessionen im Vergleich zu öffentlichen Aufträgen gebührend widerspiegeln und sollten keinen übermäßigen bürokratischen Aufwand verursachen.

(3) Das öffentliche Beschaffungswesen spielt in der Strategie Europa 2020 wie sie in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (im Folgenden die „Strategie Europa 2020“) eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum fördern und gleichzeitig eine möglichst effiziente Nutzung öffentlicher Mittel sicherstellen. In diesem Zusammenhang stellen Konzessionsverträge wichtige Instrumente für den langfristigen strukturellen Ausbau von Infrastruktur und Dienstleistungen von strategischer Bedeutung dar, tragen zur Entwicklung des Wettbewerbs im Binnenmarkt bei, ermöglichen es, vom Fachwissen im privaten Sektor zu profitieren, und tragen zu mehr Effizienz und zu Innovationen bei.

(4) Die Vergabe öffentlicher Baukonzessionen unterliegt derzeit den grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), während für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen mit grenzüberschreitender Bedeutung die Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten, insbesondere die Grundsätze des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit, sowie die davon abgeleiteten Grundsätze, wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Eine unterschiedliche Auslegung der Grundsätze des AEUV durch die nationalen Gesetzgeber kann zu Rechtsunsicherheit führen und große Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union in umfangreicher Rechtsprechung wiederholt bestätigt, wobei er jedoch nur teilweise auf bestimmte Aspekte der Konzessionsvergabe einging.

Es ist daher erforderlich, die Grundsätze des AEUV in allen Mitgliedstaaten auf Unionsebene einheitlich anzuwenden und Unterschiede bei der Auslegung dieser Grundsätze zu beseitigen, um hartnäckigen Verzerrungen des Binnenmarkts ein Ende zu setzen. Dies würde außerdem die Effizienz der öffentlichen Ausgaben steigern, KMU den gleichberechtigten Zugang zu Konzessionsvergabeverfahren und die angemessene Teilnahme daran auf lokaler Ebene und unionsweit erleichtern und die Verwirklichung nachhaltiger Gemeinwohlziele fördern.

(5) Mit dieser Richtlinie wird das Recht der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden bestätigt und bekräftigt, darüber zu entscheiden, welche Verwaltungsinstrumente ihrer Ansicht nach am besten geeignet sind, um Bau- oder Dienstleistungen erbringen zu lassen. Insbesondere sollte mit dieser Richtlinie das Recht der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden, darüber zu entscheiden, ob Bau- oder Dienstleistungen für die Öffentlichkeit direkt erbracht oder Dritte damit beauftragt werden, in keiner Weise beschränkt werden. Mitgliedstaaten oder die Behörden sollten auch weiterhin im Einklang mit dem Unionsrecht die Merkmale der zu erbringenden Dienstleistungen, einschließlich qualitativer oder preislicher Anforderungen definieren und festlegen können, um Ziele von öffentlichem Interesse zu erreichen.

(6) Mitgliedstaaten können gemäß den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz und des freien Personenverkehrs im AEUV nach wie vor entscheiden, ob Dienstleistungen als Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse oder als nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse oder in Form einer Kombination aus beidem erbracht werden. Ferner berührt diese Richtlinie nicht die Freiheit nationaler, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften, im Einklang mit dem Unionsrecht Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu bestimmen, deren Umfang und Merkmale sowie etwaige qualitative Bedingungen festzulegen, um ihre Gemeinwohlziele zu verfolgen. Sie sollte auch unbeschadet der Zuständigkeit nationaler, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften gelten, Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gemäß Artikel 14 AEUV und dem dem AEUV und dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) beigefügten Protokoll Nr. 26 zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren. Darüber hinaus betrifft diese Richtlinie weder die Finanzierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse noch Beihilfen, die — insbesondere auf sozialem Gebiet — von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Wettbewerbsvorschriften der Union gewährt wurden. Zweckmäßigerweise ist klarzustellen, dass nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten.

(7) Ferner sollte diese Richtlinie nicht die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit berühren. Auch sollte sie weder die Liberalisierung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, die öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehalten sind, noch die Privatisierung öffentlicher Einrichtungen, die Dienstleistungen erbringen, nach sich ziehen.

(8) Für Konzessionen in Höhe oder oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts ist es zweckmäßig, auf der Grundlage der Grundsätze des AEUV ein Mindestmaß an Koordinierung der nationalen Verfahren für die Vergabe vorzusehen, um die Öffnung der Vergabeverfahren für den Wettbewerb sicherzustellen und eine angemessene Rechtssicherheit zu gewährleisten. Diese Koordinierungsbestimmungen sollten nicht über das für die Erreichung der vorstehend genannten Ziele erforderliche Maß hinausgehen und für ein gewisses Maß an Flexibilität sorgen. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, diese Bestimmungen zu ergänzen und weiterzuentwickeln, wenn sie dies für sinnvoll halten, um insbesondere die Wahrung der obigen Grundsätze besser sicherzustellen.

(9) Es sollte klargestellt werden, dass Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern — auch wenn ihr Zusammenschluss nur befristet erfolgt — an Vergabeverfahren teilnehmen können, ohne dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen müssen. Soweit dies erforderlich ist, etwa wenn eine gesamtschuldnerische Haftung verlangt wird, kann eine bestimmte Form vorgeschrieben werden, wenn einer solchen Gruppe der Zuschlag erteilt wird. Ferner sollte klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber in der Lage sein sollten, ausdrücklich festzulegen, wie Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Anforderungen in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die Kriterien bezüglich der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit, die von den eigenständig teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden, zu erfüllen haben. Bei der Ausführung der Konzession durch Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern kann es erforderlich sein, Bedingungen festzulegen, die für Einzelteilnehmer nicht gelten. Solche Bedingungen, die durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssen, könnten beispielsweise die Ernennung eines gemeinsamen Vertreters oder eines federführenden Gesellschafters für die Zwecke des Konzessionsvergabeverfahrens oder die Vorlage von Informationen über die Zusammensetzung der Gruppe sein.

(10) Es sollten auch bestimmte Koordinierungsbestimmungen für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Bereich der Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste eingeführt werden, da nationale Behörden das Verhalten von Unternehmen in diesen Branchen beeinflussen können und die betreffenden Märkte dadurch abgeschottet sind, dass die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte für die Netzeinspeisung und die Bereitstellung beziehungsweise den Betrieb der Netze zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen gewähren.

(11) Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung von Bauleistungen oder der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen beauftragen. Ziel solcher Verträge ist die Beschaffung von Bau- oder Dienstleistungen durch eine Konzession, wobei die Gegenleistung entweder in dem Recht zur Nutzung des Bauwerks beziehungsweise Verwertung der Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht. Solche Verträge können, müssen aber nicht notwendigerweise einen Eigentumsübergang auf den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber vorsehen, doch steht den öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern stets der Nutzen der betreffenden Bau- oder Dienstleistungen zu.

(12) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte klargestellt werden, dass die bloße Finanzierung — insbesondere durch öffentliche Zuschüsse — von Tätigkeiten, die häufig mit der Verpflichtung verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung zurückzuzahlen, nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt.

(13) Regelungen, nach denen ohne gezielte Auswahl alle Wirtschaftsteilnehmer, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, berechtigt sind, eine bestimmte Aufgabe, wie beispielsweise Kundenwahl- und Dienstleistungsgutscheinsysteme, wahrzunehmen, sollten darüber hinaus nicht als Konzessionen gelten, was auch für Regelungen gilt, die auf einer rechtsgültigen Vereinbarung zwischen der Behörde und den Wirtschaftsteilnehmern beruhen. Derartige Systeme beruhen typischerweise auf der Entscheidung einer Behörde, mit der transparente und nichtdiskriminierende Voraussetzungen für den kontinuierlichen Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zur Erbringung bestimmter Dienstleistungen, wie soziale Dienstleistungen, festgelegt werden, wobei den Kunden die Wahl zwischen den Anbietern freisteht.

(14) Bestimmte Handlungen der Mitgliedstaaten, wie die Erteilung von Genehmigungen oder Lizenzen, durch die der Mitgliedstaat oder eine seiner Behörde die Bedingungen für die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit festlegt — einschließlich der Bedingung der Durchführung einer bestimmten Tätigkeit —, die üblicherweise auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers und nicht vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber erteilt wird und bei der der Wirtschaftsteilnehmer das Recht hat, sich von der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen zurückzuziehen, sollten darüber hinaus nicht als Konzessionen gelten. Auf Fälle derartiger Handlungen der Mitgliedstaaten finden die besonderen Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung. Im Gegensatz zu derartigen Handlungen der Mitgliedstaaten enthalten Konzessionsverträge wechselseitig bindende Verpflichtungen, denen zufolge die Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen bestimmten Anforderungen entsprechen muss, die vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber festgelegt werden und rechtlich durchsetzbar sind.

(15) Darüber hinaus sollten bestimmte Vereinbarungen, die das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers regeln, öffentliche Bereiche oder Ressourcen wie z. B. Land oder öffentliche Liegenschaften öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich zu nutzen, insbesondere in See-, Binnen- oder Flughäfen, wobei der Staat oder der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber nur allgemeine Bedingungen für deren Nutzung festlegt, ohne bestimmte Bau- oder Dienstleistungen zu beschaffen, nicht als Konzessionen im Sinne dieser Richtlinie gelten. Dies betrifft in der Regel Pachtverträge über öffentliche Liegenschaften oder Land, die meist Klauseln enthalten, die die Besitzübernahme durch den Pächter, die vorgesehene Nutzung und die Pflichten von Pächter und Eigentümer hinsichtlich der Instandhaltung der Liegenschaft, die Dauer der Verpachtung und die Rückgabe des Besitzes an den Eigentümer, den Pachtzins sowie die vom Pächter zu zahlenden Nebenkosten regeln.

(16) Außerdem sollten Vereinbarungen über die Gewährung von Wegerechten hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Liegenschaften für die Bereitstellung oder den Betrieb fester Leitungen oder Netze, über die eine Dienstleistung für die Allgemeinheit erbracht werden soll, ebenfalls nicht als Konzessionen im Sinne dieser Richtlinie gelten, sofern derartige Vereinbarungen weder eine Lieferverpflichtung auferlegen, noch den Erwerb von Dienstleistungen durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber für sich selbst oder für Endnutzer vorsehen.

(17) Diese Richtlinie sollte nicht für Verträge gelten, die keine Zahlungen an den Auftragnehmer vorsehen, sondern der Auftragnehmer Vergütungen gemäß vorgeschriebenen Tarifen erhält, die so berechnet sind, dass sie sämtliche Kosten und Investitionsaufwendungen decken, die dem Auftragnehmer durch das Erbringen der Dienstleistung entstehen.

(18) Schwierigkeiten bei der Auslegung der Begriffe „Konzession“ und „öffentlicher Auftrag“ haben zu einer anhaltenden Rechtsunsicherheit der Beteiligten geführt und zahlreiche Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union nach sich gezogen. Die Definition des Begriffs „Konzession“ sollte daher geklärt werden, wobei insbesondere auf das Betriebsrisiko zu verweisen ist. Das Hauptmerkmal einer Konzession, nämlich das Recht, die betreffenden Bauwerke oder Dienstleistungen zu nutzen beziehungsweise zu verwerten, schließt stets die Übertragung eines Betriebsrisikos wirtschaftlicher Art auf den Konzessionsnehmer ein, einschließlich der Möglichkeit, dass die Investitionsaufwendungen und die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen unter normalen Betriebsbedingungen nicht wieder erwirtschaftet werden können, auch wenn ein Teil des Risikos bei den öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern verbleibt. Die Anwendung besonderer Bestimmungen auf Konzessionen wäre nicht gerechtfertigt, wenn der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise der Auftraggeber den Wirtschaftsteilnehmer von jedem möglichen Verlust freistellen würde, indem ihm Einnahmen mindestens in Höhe der bei der Durchführung des Vertrags entstehenden Investitionsaufwendungen und Kosten garantiert werden. Gleichzeitig sollte klargestellt werden, dass bestimmte Vereinbarungen, die ausschließlich von einem öffentlichen Auftraggeber oder einem Auftraggeber vergütet werden, als Konzessionen gelten sollten, wenn die Erwirtschaftung der Investitionsaufwendungen und Kosten des Betreibers für die Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen von der tatsächlichen Nachfrage nach der Dienstleistung oder dem Vermögenswert oder von deren Erbringung beziehungsweise dessen Lieferung abhängt.

(19) Sieht eine branchenspezifische Regelung den Wegfall des Risikos für den Konzessionsnehmer durch einen garantierten Ausgleich seiner Investitionen und der aufgrund der Vertragsdurchführung anfallenden Kosten vor, sollte ein solcher Vertrag nicht als Konzession im Sinne dieser Richtlinie gelten. Auch wenn ein Risiko von vornherein beschränkt ist, sollte eine Einstufung als Konzession nicht ausgeschlossen sein. Dies kann beispielsweise in Branchen mit vorgeschriebenen Tarifen der Fall sein oder wenn das Betriebsrisiko durch vertragliche Vereinbarungen begrenzt wird, die einen teilweisen Ausgleich sowie einen Ausgleich im Falle der vorzeitigen Kündigung der Konzession aus vom öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber zu vertretenden Gründen oder im Falle höherer Gewalt vorsehen.

(20) Ein Betriebsrisiko sollte sich aus Faktoren ergeben, die sich dem Einfluss der Vertragsparteien entziehen. Risiken, wie solche, die im Zusammenhang mit Missmanagement, vertraglichen Ausfällen des Wirtschaftsteilnehmers oder Fällen höherer Gewalt stehen, sind für die Einstufung als Konzession nicht ausschlaggebend, da derartige Risiken jedem Vertrag, sei es ein öffentlicher Auftrag oder eine Konzession, innewohnen. Ein Betriebsrisiko sollte als das Risiko, den Unwägbarkeiten des Marktes ausgesetzt zu sein, verstanden werden, wobei es sich um ein Nachfrage- oder ein Angebotsrisiko oder um beides zugleich handeln kann. Nachfragerisiko ist das Risiko der tatsächlichen Nachfrage nach den Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind. Angebotsrisiko ist das mit der Erbringung der Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, verbundene Risiko, insbesondere das Risiko, dass die bereitgestellten Dienstleistungen nicht der Nachfrage entsprechen. Zur Einschätzung des Betriebsrisikos sollte der Nettogegenwartswert aller Investitionen, Kosten und Einkünfte des Konzessionsnehmers in kohärenter und einheitlicher Weise herangezogen werden.

(21) Der Begriff „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ ist wiederholt im Rahmen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geprüft worden. Einige Erläuterungen, die in diesem Rahmen gegeben wurden, sind Schlüssel zum Verständnis dieser Begrifflichkeit. Es sollte daher klargestellt werden, dass eine Einrichtung, die unter marktüblichen Bedingungen arbeitet, gewinnorientiert ist und die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit einhergehenden Verluste trägt, nicht als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ gelten sollte, da die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben, zu deren Erfüllung sie eingerichtet wurde oder die sie erfüllen soll, gewerblicher Art sind. Ebenso ist vom Gerichtshof die Voraussetzung der Herkunft der Finanzausstattung einer Einrichtung geprüft und erkannt worden, dass „überwiegend“ finanziert einer Finanzierung zu mehr als der Hälfte entspricht und dass diese Finanzierung auch Zahlungen der Nutzer umfassen kann, die nach öffentlichem Recht auferlegt, berechnet und erhoben werden.

(22) Die Begriffe „ausschließliche Rechte“ und „besondere Rechte“ sollten definiert werden, da diese Begriffe für den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und den Begriff des Auftraggebers ausschlaggebend sind. Es sollte klargestellt werden, dass Einrichtungen, die weder Auftraggeber gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a noch öffentliche Unternehmen sind, dieser Richtlinie nur insoweit unterliegen, als sie eine der aufgrund besonderer oder ausschließlicher Rechte erfassten Tätigkeiten ausüben. Sie sind jedoch nicht als Auftraggeber einzustufen, wenn diese Rechte mittels eines auf objektiven Kriterien beruhenden und insbesondere Unionsrechtsvorschriften entsprechenden und angemessen bekanntgegebenen Verfahrens gewährt wurden. Zu diesen Rechtsvorschriften sollten die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates gehören. Es sollte ferner klargestellt werden, dass diese Aufzählung von Rechtsvorschriften nicht erschöpfend ist und dass Rechte jeglicher Art, die mittels anderer auf objektiven Kriterien beruhenden und angemessen bekanntgegebenen Verfahren gewährt wurden, für die Zwecke der Bestimmung der Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie nicht ausschlaggebend sind.

(23) Diese Richtlinie sollte nur für Konzessionen ab einem bestimmten Schwellenwert gelten, aus dem die klare länderübergreifende Bedeutung der Konzessionen für Wirtschaftsteilnehmer ersichtlich ist, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers haben. Demzufolge muss die Methode zur Berechnung des geschätzten Werts einer Konzession festgelegt werden, und sie sollte für Bau- und Dienstleistungskonzessionen gleich sein, da beide Verträge oftmals Aspekte von Bau- und Dienstleistungen erfassen. Die Berechnung sollte Bezug nehmen auf den Gesamtumsatz des Konzessionsnehmers als Gegenleistung für die Bau- und Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wie er vom öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber für die gesamte Vertragsdauer ohne Mehrwertsteuer veranschlagt wird.

(24) Um bei der Anwendung der Konzessionsvergabevorschriften in den Bereichen der Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste eine wirkliche Marktöffnung und ein angemessenes Gleichgewicht zu erreichen, dürfen die von der Richtlinie erfassten Einrichtungen nicht aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden. Es sollte daher sichergestellt werden, dass die Gleichbehandlung von Auftraggebern im öffentlichen und im privaten Sektor nicht gefährdet wird. Zudem ist gemäß Artikel 345 AEUV dafür zu sorgen, dass die Eigentumsordnungen in den Mitgliedstaaten unberührt bleiben. Aus diesem Grunde sollten besondere und einheitliche Vorschriften für Konzessionen gelten, die von eine dieser Tätigkeiten ausübenden Einrichtungen für Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten vergeben werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Zentralstaat, lokale oder regionale Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts, öffentliche Unternehmen oder andere Einrichtungen, die besondere oder ausschließliche Rechte genießen, handelt. Es sollte davon ausgegangen werden, dass Einrichtungen, die nach nationalem Recht für das Erbringen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer der Anhang II genannten Tätigkeiten zuständig sind, derartige Tätigkeiten ausüben.

(25) Es sollte klargestellt werden, dass die einschlägigen Tätigkeiten an Flughäfen auch Dienstleistungen für Fluggäste umfassen, die zum reibungslosen Betrieb der Flughafeneinrichtungen beitragen und von einem gut funktionierenden, modernen Flughafen erwartet werden, beispielsweise Einzelhandelsgeschäfte, Verpflegung und Parkplätze.

(26) Einige Einrichtungen sind im Bereich der Erzeugung, der Fortleitung oder der Abgabe von Wärme und Kälte tätig. Es kann Unsicherheit in der Frage bestehen, welche
Vorschriften für Tätigkeiten im Bereich Wärme und Kälte gelten. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Fortleitung und/oder Abgabe von Wärme eine von Anhang II erfasste Tätigkeit ist und dass im Wärmesektor tätige Einrichtungen daher den Vorschriften dieser Richtlinie für Auftraggeber unterliegen, sofern sie als Auftraggeber eingestuft werden. Außerdem unterliegen im Kältesektor tätige Einrichtungen den Vorschriften dieser Richtlinie für öffentliche Auftraggeber, sofern sie als öffentliche Auftraggeber eingestuft werden. Darüber hinaus sollte klargestellt werden, dass Konzessionen, die für die Erbringung von Wärme als auch von Kälte vergeben werden, nach den Bestimmungen für Verträge über die Durchführung mehrerer Tätigkeiten geprüft werden sollten, um zu bestimmen, nach welchen Beschaffungsvorschriften sich die Vergabe gegebenenfalls richtet.

(27) Bevor eine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie für die Kältebranche in Aussicht genommen wird, sollte die Lage in diesem Wirtschaftszweig geprüft werden, damit genügend Informationen insbesondere über die Wettbewerbslage und den Umfang der grenzüberschreitenden Beschaffung und die Standpunkte der Beteiligten eingeholt werden. Da die Anwendung dieser Richtlinie auf die Kältebranche große Auswirkungen auf die Marktöffnung haben könnte, sollte diese Prüfung durchgeführt werden, wenn die Folgen dieser Richtlinie bewertet werden.

(28) Es sollte klargestellt werden, dass für die Zwecke des Anhangs II Nummern 1 und 2 „Einspeisung“ die Erzeugung/Produktion sowie den Groß- und den Einzelhandel umfasst. Die Produktion von Gas in Form der Gasförderung fällt jedoch unter Nummer 6 des Anhangs III.

(29) Im Falle gemischter Verträge sollten die anwendbaren Vorschriften im Hinblick auf den Hauptgegenstand des Vertrags festgelegt werden, wenn die einzelnen Teile, aus denen sich ein Vertrag zusammensetzt, objektiv nicht voneinander zu trennen sind. Es sollte daher klargestellt werden, wie öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber festzustellen haben, ob eine Trennung der einzelnen Teile möglich ist. Eine solche Präzisierung sollte sich auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stützen. Die Festlegung sollte auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung erfolgen, bei der es allerdings nicht ausreichen sollte, dass die Absicht des öffentlichen Auftraggebers oder eines Auftraggebers, die einzelnen Teile eines gemischten Vertrags als untrennbar zu betrachten, zum Ausdruck gebracht oder vermutet wird; diese Absicht muss sich vielmehr auf objektive Gesichtspunkte stützen, die sie rechtfertigen und die Notwendigkeit begründen können, einen einzigen Vertrag zu schließen. Eine solche begründete Notwendigkeit, einen einzigen Vertrag zu schließen, könnte beispielsweise im Falle der Errichtung eines einzigen Gebäudes gegeben sein, von dem ein Gebäudeteil direkt vom öffentlichen Auftraggeber genutzt werden soll und ein anderer Gebäudeteil auf Basis einer Konzession bewirtschaftet wird, zum Beispiel als öffentliches Parkhaus. Es sollte klargestellt werden, dass die Notwendigkeit, einen einzigen Vertrag zu schließen, aus Gründen sowohl technischer als auch wirtschaftlicher Art gegeben sein kann.

(30) Im Fall gemischter Verträge, die getrennt werden können, steht es den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern immer frei, getrennte Verträge für die einzelnen Teile des gemischten Vertrags zu vergeben; in diesem Fall sollten die für jeden einzelnen Teil geltenden Bestimmungen ausschließlich auf der Grundlage der Merkmale des jeweiligen spezifischen Vertrags festgelegt werden. Wenn öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber dagegen beschließen, eine Konzession zu vergeben, die neben Konzessionsaspekten auch andere Elemente enthält, sollten ungeachtet ihres Werts und der rechtlichen Regelung, der diese Elemente ansonsten unterliegen würden, die auf solche Fälle anzuwendenden Vorschriften angegeben werden. Besondere Bestimmungen sollten für gemischte Verträge festgelegt werden, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten oder die bestimmte Teile umfassen, die nicht in den Geltungsbereich des AEUV fallen.

(31) Auftraggeber können Konzessionen auch vergeben, um mehrere erforderliche Tätigkeiten ausführen zu lassen, die möglicherweise unterschiedlichen Rechtsvorschriften unterliegen. Es sollte daher klargestellt werden, dass Konzessionen, die mehrere Tätigkeiten betreffen, den Rechtsvorschriften für die Tätigkeit, für die sie in erster Linie bestimmt sind, unterliegen. Die Ermittlung der Tätigkeit, für die die Konzession in erster Linie bestimmt ist, kann auf einer Analyse der von der Konzession zu erfüllenden Anforderungen beruhen, die der Auftraggeber zur Schätzung des Konzessionswerts und zur Erstellung der Konzessionsunterlagen vornimmt. In bestimmten Fällen kann die Feststellung, für welche Tätigkeit die Konzession in erster Linie bestimmt ist, objektiv unmöglich sein. Die für solche Fälle geltenden Bestimmungen sollten festgelegt werden.

(32) In bestimmten Fällen kann ein öffentlicher Auftraggeber oder Auftraggeber, die der Zentralstaat, eine lokale oder regionale Gebietskörperschaft, eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder ein Verband solcher Körperschaften und/oder Einrichtungen ist, einziger Anbieter einer Dienstleistung sein, wenn das Recht, diese zu erbringen, aufgrund der nationalen Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften, die mit dem AEUV in Einklang stehen, ausschließlich ihm zusteht. Es sollte klargestellt werden, dass ein öffentlicher Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne dieses Erwägungsgrunds oder ein Verband solcher öffentlicher Auftraggeber und/oder Auftraggeber in solchen Fällen Konzessionen an diese Einrichtungen vergeben darf, ohne dass diese Richtlinie zur Anwendung kommt.

(33) Es ist ferner angezeigt, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie bestimmte Dienstleistungskonzessionen, die an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, auszuschließen, wenn die Vergabe auf einem ausschließlichen Recht beruht, das diesem Wirtschaftsteilnehmer gemäß den nationalen Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sowie im Einklang mit dem AEUV und den Unionsrechtsakten zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über den Marktzugang für die in Anhang II genannten Tätigkeiten gewährt wurde, da die Anwendung eines wettbewerblichen Verfahrens bei Vorliegen eines solchen Rechts nicht möglich ist. Abweichend hiervon und unbeschadet der Rechtsfolgen eines allgemeinen Ausschlusses vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollte für Konzessionen im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten, dass eine Zuschlagsbekanntmachung zu veröffentlichen ist, um grundlegende Transparenz sicherzustellen, soweit nicht branchenspezifische Rechtsvorschriften Transparenzanforderungen enthalten. Zur Stärkung der Transparenz sollte ein Mitgliedstaat, der einem Wirtschaftsteilnehmer ein ausschließliches Recht zur Ausübung einer der in Anhang II genannten Tätigkeiten erteilt, die Kommission hiervon in Kenntnis setzen.

(34) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die Begriffe „wesentliche Sicherheitsinteressen“, „Militärausrüstung“, „sensible Ausrüstung“, „sensible Bauleistungen“ und „sensible Dienstleistungen“ im Sinne der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu verstehen sein.

(35) Diese Richtlinie sollte das Recht der Mitgliedstaaten nicht beschränken, im Einklang mit dem Unionsrecht zu entscheiden, auf welche Weise — einschließlich durch Genehmigungen — der Spiel- und Wettbetrieb organisiert und kontrolliert wird. Es ist angezeigt, Konzessionen für den Betrieb von Lotterien aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen, die ein Mitgliedstaat einem Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts mittels eines nicht veröffentlichen Verfahrens nach nationalen Rechts- oder veröffentlichten Verwaltungsvorschriften im Einklang mit dem AEUV gewährt hat. Dieser Ausschluss ist gerechtfertigt, weil ein ausschließliches Recht an einen Wirtschaftsteilnehmer vergeben wird, wodurch kein wettbewerbliches Verfahren zur Anwendung kommen kann, und weil es den Mitgliedstaaten möglich bleiben muss, aufgrund ihrer Verpflichtungen zum Schutz der öffentlichen und sozialen Ordnung den Bereich Spieltätigkeiten auf nationaler Ebene zu regeln.

(36) Diese Richtlinie sollte nicht für bestimmte von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbrachte Notfalldienste gelten, da der spezielle Charakter dieser Organisationen nur schwer gewahrt werden könnte, wenn die Dienstleistungserbringer nach den in dieser Richtlinie festgelegten Verfahren ausgewählt werden müssten. Diese Ausnahme sollte allerdings nicht über das notwendigste Maß hinaus ausgeweitet werden. Es sollte daher ausdrücklich festgelegt werden, dass der Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung nicht ausgenommen sein sollte. In diesem Zusammenhang muss im Übrigen klargestellt werden, dass die CPV- Gruppe 601 „Landverkehr“ nicht den Einsatz von Krankenwagen beinhaltet, der unter die CPV-Klasse 8514 fällt. Daher sollte klargestellt werden, dass für unter die CPV- Referenznummer 85143000-3 fallende Dienstleistungen, die ausschließlich im Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung bestehen, die besondere Regelung für soziale und andere Dienstleistungen (im Folgenden „Sonderregelung“) gelten sollte. Folglich würden auch gemischte Konzessionsverträge für Dienste von Krankenwagen generell unter die Sonderregelung fallen, falls der Wert des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung höher wäre als der Wert anderer Rettungsdienste.

(37) Diese Richtlinie gilt nur für öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber der Mitgliedstaaten. Folglich fallen politische Parteien nicht unter ihre Bestimmungen, da es sich bei ihnen nicht um öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber handelt. In einigen Mitgliedstaaten könnten jedoch politische Parteien unter den Begriff „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ fallen. Bestimmte Dienstleistungen (etwa die Herstellung von Werbevideofilmen und Herstellung von Reklamevideofilmen) sind jedoch, wenn sie im Rahmen einer Wahlkampagne erbracht werden, so untrennbar mit den politischen Ansichten der Dienstleister verknüpft, dass deren Auswahl normalerweise in einer Art und Weise erfolgt, die sich nicht nach den Vorschriften für Konzessionen richten kann. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass für die Satzung und die Finanzierung der europäischen politischen Parteien und der europäischen politischen Stiftungen andere als die in dieser Richtlinie festgelegten Regelungen gelten.

(38) Viele Auftraggeber sind als eine Wirtschaftsgruppe organisiert, die aus eine Reihe getrennter Unternehmen bestehen kann; oft hat jedes dieser Unternehmen in der Wirtschaftsgruppe eine spezielle Aufgabe. Es ist daher angezeigt, bestimmte Dienstleistungs- und Baukonzessionen auszuschließen, die an ein verbundenes Unternehmen vergeben werden, welches seine Dienst- oder Bauleistungen nicht am Markt anbietet, sondern hauptsächlich für die eigene Unternehmensgruppe erbringt. Zudem sollten bestimmte Dienstleistungs- und Baukonzessionen ausgeschlossen werden, die ein Auftraggeber an ein Gemeinschaftsunternehmen vergibt, das von mehreren Auftraggebern gebildet wird, um die von dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten durchzuführen, und dem diese Auftraggeber angehört. Es ist jedoch auch darauf zu achten, dass dieser Ausschluss nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zugunsten der Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen führt, die mit den Auftraggebern verbunden sind; es sind daher geeignete Vorschriften vorzusehen, insbesondere hinsichtlich der Höchstgrenzen, bis zu denen die Unternehmen einen Teil ihres Umsatzes am Markt erzielen dürfen und bei deren Überschreiten ihnen ohne einen Aufruf zum Wettbewerb keine Konzession erteilt werden darf, sowie hinsichtlich der Zusammensetzung der Gemeinschaftsunternehmen und der Stabilität der Verbindungen zwischen diesen und den ihnen angehörenden Auftraggebern.

(39) Unternehmen sollten als verbunden gelten, wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss zwischen dem Auftraggeber und dem betreffenden Unternehmen vorliegt oder wenn beide dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen; in diesem Zusammenhang sollte eine private Beteiligung als solche nicht ausschlaggebend sein. Die Überprüfung, ob ein Unternehmen mit einem Auftraggeber verbunden ist, sollte möglichst einfach durchzuführen sein. Da bereits für die Entscheidung, ob der Jahresabschluss der betreffenden Unternehmen und Einrichtungen konsolidiert werden sollte, geprüft werden musste, ob möglicherweise ein derartiger unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss vorliegt, sollten Unternehmen als verbunden
betrachtet werden, wenn ihr Jahresabschluss konsolidiert wird. Die Unionsvorschriften zu konsolidierten Abschlüssen gelten in bestimmten Fällen jedoch nicht, beispielsweise aufgrund der Größe des Unternehmens oder weil bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Rechtsform nicht erfüllt sind. In solchen Fällen, in denen die Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates nicht anzuwenden ist, muss geprüft werden, ob ein unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften ausgeübt wird.

(40) Konzessionen in der Wasserwirtschaft unterliegen häufig spezifischen und komplexen Regelungen, die besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, da Wasser als öffentliches Gut für alle Bürger der Union von grundlegendem Wert ist. Die besonderen Merkmale dieser Regelungen rechtfertigen im Bereich der Wasserwirtschaft Ausschlüsse aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Diese Ausschlüsse betreffen Bau- und Dienstleistungskonzessionen für die Bereitstellung oder den Betrieb fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder der Einspeisung von Trinkwasser in solche Netze. Konzessionen für die Abwasserbeseitigung oder -behandlung und für Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und Entwässerungsvorhaben (sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 % der mit den entsprechenden Vorhaben beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht) sollten ebenfalls ausgeschlossen werden, sofern sie mit einer ausgeschlossenen Tätigkeit in Verbindung stehen.

(41) Von der Anwendung der Richtlinie sollten Konzessionen ausgenommen werden, die von Auftraggebern vergeben werden, um die Durchführung einer in Anhang II genannten Tätigkeit zu ermöglichen, wenn diese in dem Mitgliedstaat, in dem die Tätigkeit erfolgt, unmittelbar dem Wettbewerb an Märkten ausgesetzt ist, die unbeschränkt zugänglich sind; dies sollte in einem dazu in der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Verfahren ermittelt werden. Es ist daher angezeigt, das für alle Branchen oder Teilbranchen geltende Verfahren nach dieser Richtlinie, das es ermöglichen wird, die Folgen gegenwärtiger oder künftiger Öffnungen für den Wettbewerb zu berücksichtigen, beizubehalten. Ein solches Verfahren sollte den betroffenen Einrichtungen Rechtssicherheit bieten und eine angemessene Entscheidungsfindung ermöglichen, so dass innerhalb kurzer Fristen die einheitliche Anwendung des einschlägigen Unionsrechts gewährleistet ist. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass alle Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie auf der Grundlage von Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates getroffen wurden, weiterhin Bestand haben.

(42) Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet und findet daher keine Anwendung auf die Konzessionsvergabe internationaler Organisationen in deren eigenem Namen und für eigene Rechnung. Es sollte jedoch geklärt werden, inwieweit die Richtlinie auch auf Konzessionen angewendet werden sollte, die von besonderen internationalen Bestimmungen erfasst sind.

(43) Bei der Vergabe von Konzessionen für bestimmte audiovisuelle und Hörfunkmediendienste durch Mediendienstleister sollten besondere kulturelle und gesellschaftspolitische Erwägungen berücksichtigt werden können, die die Anwendung von Vorschriften für die Konzessionsvergabe unangemessen erscheinen lassen. Aus diesen Gründen sollte eine Ausnahme für die von den Mediendienstleistern selbst vergebenen Dienstleistungskonzessionen vorgesehen werden, die den Ankauf, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion gebrauchsfertiger Sendungen sowie andere Vorbereitungsdienste, wie Dienste im Zusammenhang mit den für die Produktion von Sendungen erforderlichen Drehbüchern oder künstlerischen Leistungen, zum Gegenstand haben. Es sollte ferner klargestellt werden, dass diese Ausnahme gleichermaßen für Ausstrahlungs-Mediendienste wie für Abrufdienste (nichtlineare Dienste) gelten sollte. Diese Ausnahme sollte jedoch nicht für die Bereitstellung des für die Produktion, die Koproduktion und die Ausstrahlung dieser Sendungen erforderlichen technischen Materials gelten.

(44) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, gemäß dem dem AEUV und dem EUV beigefügten Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient.

(45) Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit Verträge, die zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors geschlossen werden, von den Vorschriften über die Vergabe erfasst werden sollten. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in den Mitgliedstaaten und sogar von den einzelnen öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. Daher gilt es zu präzisieren, in welchen Fällen im öffentlichen Sektor geschlossene Verträge von der Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie ausgenommen sind. Diese Präzisierung sollte sich auf die Grundsätze stützen, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dargelegt wurden. Der Umstand, dass beide Parteien einer Vereinbarung selbst öffentliche Stellen sind, reicht allein nicht aus, um die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie auszuschließen. Die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie sollte öffentliche Stellen jedoch nicht in ihrer Freiheit beschränken, die ihnen übertragenen öffentlichen Aufgaben auszuüben, indem sie ihre eigenen Mittel verwenden, wozu die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen gehört. Es sollte sichergestellt werden, dass eine vom Anwendungsbereich ausgenommene öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit keine Wettbewerbsverzerrung im Verhältnis zu privaten Wirtschaftsteilnehmern zur Folge hat, indem ein privater Dienstleister besser gestellt wird als seine Wettbewerber.

(46) An kontrollierte juristische Personen vergebene Konzessionen sollten nicht der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren unterliegen, wenn der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a über die betreffende juristische Person eine Kontrolle ausübt, die mit der vergleichbar ist, die er über seine eigenen Dienststellen ausübt, vorausgesetzt die kontrollierte juristische Person führt mehr als 80 % ihrer Tätigkeiten in Ausführung der Aufgaben aus, mit denen sie von dem kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber oder dem kontrollierenden Auftraggeber oder von anderen durch diesen öffentlichen Auftraggeber oder diesen Auftraggeber kontrollierten juristischen Personen betraut worden ist, und zwar ungeachtet des Begünstigten der Ausführung des Vertrags. Diese Ausnahme sollte sich nicht auf Situationen erstrecken, in denen ein privater Wirtschaftsteilnehmer am Kapital der kontrollierten juristischen Person unmittelbar beteiligt ist, da die Vergabe einer Konzession ohne Wettbewerbsverfahren dem am Kapital der kontrollierten juristischen Person beteiligten privaten Wirtschaftsteilnehmer unter diesen Umständen einen unzulässigen Vorteil gegenüber seinen Wettbewerbern verschaffen würde. Mit Blick auf die besonderen Merkmale öffentlicher Einrichtungen mit Pflichtmitgliedschaft, wie die für die Verwaltung oder die Erbringung bestimmter öffentlicher Dienstleistungen verantwortlichen Organisationen, sollte dies jedoch nicht in Fällen gelten, in denen die Beteiligung bestimmter privater Wirtschaftsteilnehmer am Kapital der kontrollierten juristischen Person durch eine nationale gesetzliche Bestimmung im Einklang mit den Verträgen vorgeschrieben ist, sofern es sich nicht um eine beherrschende Form der Beteiligung oder eine Form der Beteiligung mit Sperrminorität handelt und sofern die Beteiligung keinen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person verleiht. Es sollte ferner klargestellt werden, dass allein die direkte private Beteiligung an der kontrollierten juristischen Person entscheidend ist. Eine private Kapitalbeteiligung an dem oder den kontrollierenden öffentlichen Auftraggeber(n) oder Auftraggeber(n) schließt daher die Vergabe öffentlicher Aufträge an die kontrollierte juristische Person ohne Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren nicht aus, da solche Beteiligungen den Wettbewerb zwischen privaten Wirtschaftsteilnehmern nicht nachteilig beeinflussen. Es sollte auch klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber, wie beispielsweise Einrichtungen des öffentlichen Rechts, bei denen eine private Kapitalbeteiligung bestehen kann, in der Lage sein sollten, die Ausnahmeregelung für eine horizontale Zusammenarbeit in Anspruch zu nehmen. Sind alle anderen Bedingungen im Zusammenhang mit der horizontalen Zusammenarbeit erfüllt, sollte die Ausnahmeregelung für die horizontale Zusammenarbeit daher auch für solche öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber gelten, bei denen der Vertrag ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern geschlossen wird.

(47) Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a sollten beschließen können, ihre öffentlichen Dienstleistungen gemeinsam im Wege der Zusammenarbeit zu erbringen, ohne dass sie zur Einhaltung einer bestimmten Rechtsform verpflichtet sind. Diese Zusammenarbeit kann alle Arten von Tätigkeiten in Verbindung mit der Erbringung von Dienstleistungen und Zuständigkeiten, die den teilnehmenden Behörden zugewiesen wurden oder von ihnen übernommen werden, erfassen, wie gesetzliche oder freiwillige Aufgaben lokaler oder regionaler Gebietskörperschaften oder Dienste, die bestimmten Einrichtungen durch das öffentliche Recht übertragen werden. Die von den verschiedenen teilnehmenden Behörden oder Stellen erbrachten Dienstleistungen müssen nicht notwendigerweise identisch sein; sie können einander auch ergänzen. Verträge zur gemeinsamen Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sollten nicht dieser Richtlinie unterliegen, vorausgesetzt sie werden ausschließlich zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern geschlossen, die Durchführung dieser Zusammenarbeit unterliegt ausschließlich Erwägungen im Hinblick auf das öffentliche Interesse und kein privater Dienstleister erhält einen Vorteil gegenüber Wettbewerbern.
Um diese Voraussetzungen zu erfüllen, sollte die Zusammenarbeit auf einem kooperativen Konzept beruhen. Diese Zusammenarbeit setzt nicht voraus, dass alle teilnehmenden Stellen die Ausführung vertraglicher Hauptleistungspflichten übernehmen, sofern sie sich verpflichtet haben, einen Beitrag zur gemeinsamen Erbringung der betreffenden öffentlichen Dienstleistung zu leisten. Für die Durchführung der Zusammenarbeit einschließlich etwaiger Finanztransfers zwischen den teilnehmenden öffentlichen Auftraggebern sollten im Übrigen ausschließlich Erwägungen im Hinblick auf das öffentliche Interesse maßgeblich sein.

(48) In bestimmten Fällen kann ein Rechtsträger gemäß den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts als Instrument oder technischer Dienst für bestimmte öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber tätig sein und verpflichtet sein, von diesen erteilte Anweisungen auszuführen, ohne Einfluss auf die Vergütung seiner Tätigkeit zu haben. Angesichts der außervertraglichen Art einer solchen rein administrativen Beziehung sollte sie nicht in den Anwendungsbereich der Verfahren für die Konzessionsvergabe fallen.

(49) Es sollte klargestellt werden, dass der Begriff des „Wirtschaftsteilnehmers“ im weiten Sinne zu verstehen ist und jede Person oder Körperschaft gleich welcher Rechtsform einschließt, die am Markt die Erbringung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbietet. Somit sollten Unternehmen, Zweigniederlassungen, Tochterunternehmen, Personengesellschaften, Genossenschaften, haftungsbeschränkte Gesellschaften, Universitäten, ob öffentlich oder privat, sowie andere Einrichtungen unter den Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“
fallen, unabhängig davon, ob sie unter allen Umständen als „juristische Personen“ gelten oder nicht.

(50) Um eine angemessene Veröffentlichung von Bau- und Dienstleistungskonzessionen ab einem bestimmten Schwellenwert, die von Auftraggebern und öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, sicherzustellen, sollte der Vergabe solcher Konzessionen zwingend eine Konzessionsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorausgehen.

(51) Angesichts der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb sollte eine Konzessionsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen zulässig sein. Diese Ausnahmen sollten sich auf Fälle beschränken, in denen von Beginn an klar ist, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb führen würde, insbesondere weil es objektiv nur einen Wirtschaftsteilnehmer gibt, der den Konzessionsvertrag durchführen kann. Das Fehlen der Möglichkeit, die Konzession an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer zu vergeben, sollte nicht durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber selbst im Hinblick auf das anstehende Vergabeverfahren herbeigeführt worden sein. Außerdem sollte eingehend geprüft werden, ob keine geeigneten alternativen Lösungen zur Verfügung stehen.

(52) Die Laufzeit einer Konzession sollte begrenzt sein, damit der Markt nicht abgeschottet und der Wettbewerb nicht eingeschränkt wird. Konzessionen mit sehr langer Vertragslaufzeit führen zudem meist zur Abschottung des Marktes und behindern damit möglicherweise den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit. Eine lange Vertragslaufzeit kann allerdings gerechtfertigt sein, wenn der Konzessionsnehmer nur auf diese Weise die zur Durchführung des Konzessionsvertrags geplanten Investitionen wieder erwirtschaften und außerdem eine Rendite des eingesetzten Kapitals erzielen kann. Die Laufzeit von Konzessionen, die für mehr als fünf Jahre vergeben werden, sollte daher nicht länger sein als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen zuzüglich einer Rendite des eingesetzten Kapitals unter normalen Betriebsbedingungen wieder zu erwirtschaften kann; dabei werden spezifische Vertragsziele berücksichtigt, auf die der Konzessionsnehmer sich verpflichtet hat, um Anforderungen beispielsweise hinsichtlich der Qualität oder des Preises für die Nutzer zu erfüllen. Die Schätzung sollte zum Zeitpunkt der Konzessionsvergabe feststehen. Sie sollte die zu Beginn und im späteren Verlauf getätigten Investitionen, die voraussichtlich für den Betrieb der Konzession erforderlich sind, umfassen können, insbesondere Aufwendungen für Infrastruktur, Urheberrechte, Patente, Ausrüstung, Logistik, Anstellung und Schulung von Personal und Anschubkosten. Die Höchstdauer des Konzessionsvertrags sollte in den Konzessionsunterlagen angegeben werden, sofern die Vertragsdauer nicht selbst ein Zuschlagskriterium ist. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten jederzeit eine Konzession für einen kürzeren als für die Wiedererwirtschaftung der Investitionen erforderlichen Zeitraum vergeben können, wenn der damit verbundene Ausgleich das Betriebsrisiko nicht beseitigt.

(53) Es ist angezeigt, von der vollständigen Anwendung der Richtlinie nur diejenigen Dienstleistungen auszuschließen, die von begrenztem grenzüberschreitenden Interesse sind, nämlich bestimmte Dienstleistungen im Sozial-, Gesundheits- oder Bildungswesen. Diese Dienstleistungen werden vor einem besonderen Hintergrund erbracht, der sich in den einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher kultureller Traditionen stark unterschiedlich darstellt. Für Konzessionen zur Erbringung dieser Dienstleistungen sollten daher eigene Regelungen gelten, die der Tatsache Rechnung tragen, dass diese Dienstleistungen erst seit kurzem reglementiert sind. Die Pflicht, eine Vorinformation und eine Zuschlagsbekanntmachung für jede Konzession mit einem Wert mindestens in Höhe des in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerts zu veröffentlichen, ist ein geeigneter Weg, um sicherzustellen, dass mögliche Bieter über Geschäftsmöglichkeiten informiert werden und dass alle interessierten Kreise Informationen über die Zahl und Art vergebener Konzessionen erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten zudem geeignete Verfahren für die Vergabe von Konzessionen für diese Dienstleistungen einführen, um die Wahrung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen und es den öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern zu ermöglichen, den Besonderheiten der jeweiligen Dienstleistungen Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass es öffentlichen Auftraggebern und Auftraggebern gestattet ist, der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, für Innovationen zu sorgen sowie gemäß Artikel 14 AEUV und gemäß dem Protokoll Nr. 26 ein hohes Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte sicherzustellen.

(54) Angesichts der Bedeutung des kulturellen Kontexts und des sensiblen Charakters dieser Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Diese Richtlinie sollte dem nicht entgegenstehen, dass die Mitgliedstaaten bei der Auswahl von Dienstleistern spezifische Qualitätskriterien anwenden, wie etwa die gemäß dem freiwilligen europäischen Qualitätsrahmens für Sozialdienstleistungen des Ausschusses für Sozialschutz der Europäischen Union. Den Mitgliedstaaten und/oder Behörden steht es auch künftig frei, diese Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe von Konzessionen verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen — ohne Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten — für alle Wirtschaftsteilnehmer, die die vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt.

(55) Im Hinblick auf die angemessene Einbeziehung ökologischer, sozialer und arbeitsrechtlicher Erfordernisse in die Verfahren zur Vergabe von Konzessionen ist es besonders wichtig, dass Mitgliedstaaten und öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der am Ort der Erbringung der Bau- oder der Dienstleistungen geltenden Anforderungen des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts zu gewährleisten, die sich aus auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie aus Tarifverträgen ergeben, sofern diese Regelungen und ihre Anwendung mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Gleichermaßen sollten während der Durchführung der Konzession auch die Verpflichtungen aus den von allen Mitgliedstaaten ratifizierten und in der vorliegenden Richtlinie genannten internationalen Übereinkommen gelten. Dies sollte jedoch auf keinen Fall der Anwendung von für die Arbeitnehmer günstigeren Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen entgegenstehen. Die betreffenden Maßnahmen sollten mit den Grundprinzipien des Unionsrechts im Einklang stehen, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Gleichbehandlung. Sie sollten im Einklang mit der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und in einer Art und Weise angewandt werden, die Gleichbehandlung gewährleistet und Wirtschaftsteilnehmer und Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten weder direkt noch indirekt diskriminiert.

(56) Als Ort der Erbringung der Dienstleistungen sollte der Ort gelten, an dem die charakteristischen Leistungen erbracht werden. Bei aus der Ferne, zum Beispiel von Call Centern, erbrachten Dienstleistungen sollten diese Dienstleistungen als am Ort der Ausführung erbracht gelten, ungeachtet der Orte und Mitgliedstaaten, für die die Dienstleistungen bestimmt sind.

(57) Die diesbezüglichen Verpflichtungen könnten sich in Konzessionserfüllungsklauseln widerspiegeln. Es sollte ferner möglich sein, in Konzessionsverträge Klauseln über die Einhaltung von vertragskonformen Tarifvereinbarungen aufzunehmen. Die Nichteinhaltung der einschlägigen Verpflichtungen könnte als schwere Verfehlung des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers betrachtet werden, die dessen Ausschluss vom Verfahren zur Vergabe einer Konzession zur Folge haben kann.

(58) Die Überprüfung der Einhaltung der umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen sollte in den relevanten Phasen des Vergabeverfahrens bei Anwendung der allgemeinen Grundsätze für die Auswahl der Teilnehmer und die Konzessionsvergabe und bei der Anwendung der Ausschlusskriterien erfolgen.

(59) Keine Bestimmung dieser Richtlinie sollte dem Erlass oder der Durchsetzung von Maßnahmen, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sittlichkeit und der öffentlichen Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder zur Erhaltung pflanzlichen Lebens notwendig sind, oder von sonstigen Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung, entgegenstehen, sofern diese Maßnahmen mit dem AEUV im Einklang stehen.

(60) Damit die Vertraulichkeit während des Verfahrens gewahrt ist, sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sowie Wirtschaftsteilnehmer keine Informationen offenlegen, die als vertraulich eingestuft wurden. Die Nichteinhaltung dieser Pflicht sollte die Anwendung angemessener Sanktionen nach sich ziehen, soweit nach dem Zivil- oder Verwaltungsrecht der Mitgliedstaaten solche Sanktionen vorgesehen sind.

(61) Zur Bekämpfung von Betrug, Günstlingswirtschaft und Bestechung und zur Verhinderung von Interessenkonflikten sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen die Transparenz des Vergabeverfahrens und die Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter sichergestellt werden. Mit solchen Maßnahmen sollten insbesondere Interessenkonflikte und andere erhebliche Unregelmäßigkeiten beseitigt werden.

(62) Damit alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer Teilnahmeanträge und Angebote einreichen können, sollten die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber verpflichtet werden, eine Mindestfrist für den Eingang dieser Anträge und Angebote einzuhalten.

(63) Die Auswahl angemessener, nichtdiskriminierender und gerechter Eignungskriterien und ihre Anwendung auf die Wirtschaftsteilnehmer ist entscheidend für den tatsächlichen Zugang des Wirtschaftsteilnehmers zu den mit Konzessionen verbundenen wirtschaftlichen Möglichkeiten. Insbesondere die Möglichkeit, auch die Leistungen anderer Unternehmen einzubeziehen, kann für die Teilnahme von KMU entscheidend sein. Es sollte daher festgelegt werden, dass sich die Eignungskriterien ausschließlich auf die berufliche und fachliche Befähigung und die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer beziehen und im Bezug zum Auftragsgegenstand stehen, in der Konzessionsbekanntmachung genannt werden und einen Wirtschaftsteilnehmer nicht daran hindern sollten, außer unter außergewöhnlichen Umständen die Leistungen anderer Unternehmen einzubeziehen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen, sofern er dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise dem Auftraggeber gegenüber nachweisen kann, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden.

(64) Im Hinblick auf die bessere Einbeziehung sozialer und ökologischer Überlegungen in die Konzessionsvergabeverfahren sollte es öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern darüber hinaus gestattet sein, von Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Konzessionsausführung Gebrauch zu machen, die die gemäß der Konzession zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen in jeder Hinsicht und in jeder Phase ihres Lebenszyklus von der Gewinnung der Rohstoffe für die Ware bis zur Entsorgung des Produkts betreffen; hierzu gehören auch Faktoren, die mit dem konkreten Prozess der Erzeugung, Bereitstellung der oder Handel mit der betreffenden Bau- oder Dienstleistungen oder einem konkreten Prozess in einer späteren Phase ihres Lebenszyklus zusammenhängen, auch wenn derartige Faktoren kein materieller Bestandteil der Leistungen sind. Kriterien und Bedingungen bezüglich eines derartigen Erzeugungs- oder Bereitstellungsprozesses sind beispielsweise, dass die Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, unter Zuhilfenahme energieeffizienter Maschinen erbracht werden.

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gehören dazu auch Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Konzessionsausführung, die sich auf die Verwendung von fair gehandelten Waren während der Ausführung der zu vergebenden Konzession beziehen. Kriterien und Bedingungen bezüglich des Handels und der damit verbundenen Bedingungen können sich beispielsweise auf das Erfordernis beziehen, Unterauftragnehmern einen Mindestpreis und einen Preisaufschlag zu zahlen. Bedingungen für die Ausführung einer Konzession, die sich auf ökologische Aspekte beziehen, könnten beispielsweise auch Abfallminimierung oder die Ressourceneffizienz betreffen.

(65) Ferner sollten Zuschlagskriterien oder Bedingungen für die Konzessionsausführung, die soziale Aspekte des Produktionsprozesses betreffen, gemäß der Richtlinie 96/71/EG in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union angewandt werden und sollten nicht in einer Weise ausgewählt oder angewandt werden, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten, die Partei des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA“) der Welthandelsorganisation oder der Freihandelsübereinkommen sind, denen die Union angehört, unmittelbar oder mittelbar diskriminiert. Folglich sollten Anforderungen hinsichtlich der in der Richtlinie 96/71/EG geregelten grundlegenden Arbeitsbedingungen, wie Mindestlöhne, auf dem Niveau bleiben, das durch nationale Rechtsvorschriften oder durch Tarifverträge, die im Einklang mit dem Unionsrecht im Kontext der genannten Richtlinie angewandt werden, festgelegt wurde. Hinter Bedingungen für die Konzessionsausführung könnte auch die Absicht stehen, die Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz, die verstärkte Beteiligung der Frauen am Erwerbsleben und die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben oder den Umwelt- oder Tierschutz zu begünstigen und im Kern die grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zu erfüllen und mehr benachteiligte Personen als nach nationalem Recht gefordert einzustellen.

(66) Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der am Prozess der Ausführung der Konzession beteiligten Arbeitskräfte, zur Förderung der sozialen Integration von benachteiligten Personen oder Angehörigen sozial schwacher Gruppen unter den für die Ausführung der Konzession eingesetzten Personen oder zur Schulung im Hinblick auf die für die betreffende Konzession benötigten Fähigkeiten können ebenfalls Gegenstand von Zuschlagskriterien oder von Bedingungen für die Konzessionsausführung sein, sofern sie mit den im Rahmen der Konzession zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen im Zusammenhang stehen. Derartige Kriterien oder Bedingungen könnten sich unter anderem auf die Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen oder die Umsetzung von Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche im Zuge der Ausführung der zu vergebenden Konzession beziehen. In technischen Spezifikationen können öffentliche Auftraggeber solche sozialen Anforderungen vorsehen, die die betreffende Ware oder die betreffende Dienstleistung unmittelbar charakterisieren, wie das Kriterium der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen oder das Kriterium „Design für Alle“.

(67) Die technischen und funktionellen Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers beziehungsweise des Auftraggebers müssen es erlauben, die Konzession in einem Wettbewerbsverfahren zu vergeben. In diesen Anforderungen sollten die geforderten Merkmale der Bau- und/ oder Dienstleistungen im Rahmen der Konzession festgelegt werden und kann es könnte auf den spezifischen Prozess zur Erzeugung oder Erbringung der angeforderten Bau- oder Dienstleistungen Bezug genommen werden, sofern sie in Verbindung mit dem Konzessionsgegenstand und im Verhältnis zu dessen Wert und Zielen stehen. Zum spezifischen Erzeugungsprozess könnten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen oder an Umweltleistungsstufen gehören. Die technischen und funktionellen Anforderungen sollten in den Konzessionsunterlagen dargelegt werden und mit den Grundsätzen der Transparenz und der Gleichbehandlung im Einklang stehen. Sie sollten so abgefasst sein, dass der Wettbewerb vor allem nicht dadurch künstlich eingeengt wird, dass die Anforderungen genau den wesentlichen Merkmalen der von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer üblicherweise angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen entsprechen. Angebote über Bau- oder Dienstleistungen, einschließlich der damit verbundenen Lieferungen, die den geforderten Merkmalen in gleichwertiger Weise entsprechen, sollten von dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber in jedem Fall in Betracht gezogen werden.

(68) Konzessionen sind in der Regel langfristige, komplexe Vereinbarungen, bei denen der Konzessionsnehmer Verantwortlichkeiten und Risiken übernimmt, die üblicherweise vom öffentlichen Auftraggeber oder vom Auftraggeber getragen werden und normalerweise in dessen Zuständigkeit fallen. Daher sollte dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftraggeber vorbehaltlich der Einhaltung dieser Richtlinie und der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung bei der Festlegung und Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Konzessionsnehmers ein großer Spielraum gelassen werden. Um jedoch Gleichbehandlung und Transparenz während des gesamten Vergabeverfahrens sicherzustellen, sollten grundlegende Garantien in Bezug auf das Vergabeverfahren vorgeschrieben werden, zu denen unter anderem die Information über Art und Umfang der Konzession, eine Beschränkung der Bewerberzahl, die Weitergabe von Informationen an Bewerber und Bieter sowie die Verfügbarkeit geeigneter Aufzeichnungen gehören. Darüber hinaus sollte festgelegt werden, dass von den ursprünglichen Bestimmungen der Konzessionsbekanntmachung nicht abgewichen werden sollte, um eine unfaire Behandlung potenzieller Bewerber zu vermeiden.

(69) Konzessionen sollten nicht an Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt oder sich der Bestechung, des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, terroristischer Straftaten, der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder des Menschenhandels schuldig gemacht haben. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch Abweichungen von diesen zwingenden Ausschlüssen in Ausnahmesituationen vorsehen können, wenn unabdingbare Gründe des Allgemeininteresses eine Auftragsvergabe unumgänglich machen. Die Nichtzahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines zwingenden Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden.

(70) Ferner sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber die Möglichkeit erhalten, Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, die sich als unzuverlässig erwiesen haben, beispielsweise wegen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen, einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen Fehlverhaltens wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des geistigen Eigentums. Es sollte klargestellt werden, dass schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten die Integrität eines Wirtschaftsteilnehmers infrage stellen und dazu führen kann, dass er — auch wenn er ansonsten über die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Konzessionsausführung verfügen würde — als für die Vergabe einer Konzession ungeeignet betrachtet wird. Da der öffentliche Auftraggeber beziehungsweise der Auftraggeber für die Folgen seiner möglicherweise falschen Entscheidungen verantwortlich ist, sollte es ihm auch freistehen, — sofern die nationalen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen — ein schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten zu konstatieren, wenn er vor einer endgültigen und verbindlichen Entscheidung über das Vorliegen zwingender Ausschlussgründe gleich auf welche geeignete Weise nachweisen kann, dass ein Wirtschaftsteilnehmer gegen seine Pflichten, unter anderem diejenigen im Zusammenhang mit der Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, verstoßen hat. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten auch Bewerber oder Bieter ausschließen dürfen, deren Leistung bei früheren Konzessionen oder anderen mit dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise dem Auftraggeber geschlossenen Verträgen erhebliche Mängel in Bezug auf wesentliche Anforderungen aufwies, beispielsweise Lieferungs- oder Leistungsausfall, erhebliche Mängel der gelieferten Produkte oder Dienstleistungen, die sie für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen, oder Fehlverhalten, das ernste Zweifel an der Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers begründet. Die nationalen Rechtsvorschriften sollten eine Höchstdauer für solche Ausschlüsse vorsehen.

(71) Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass Wirtschaftsteilnehmer Maßnahmen zur Rechtsbefolgung (Compliance) treffen können, um die Folgen etwaiger strafrechtlicher Verstöße oder eines Fehlverhaltens zu beheben und weiteres Fehlverhalten wirksam zu verhindern. Diese Maßnahmen könnten insbesondere personelle und organisatorische Maßnahmen sein, wie der Abbruch aller Verbindungen zu an dem Fehlverhalten beteiligten Personen oder Organisationen, geeignete Personalreorganisationsmaßnahmen, die Einführung von Berichts- und Kontrollsystemen, die Schaffung einer internen Audit-Struktur zur Überwachung der Rechtsbefolgung oder die Einführung interner Haftungs- und Entschädigungsregelungen. Bieten derartige Maßnahmen ausreichende Garantien, sollte der jeweilige Wirtschaftsteilnehmer nicht länger allein aus diesen Gründen ausgeschlossen werden. Wirtschaftsteilnehmer sollten beantragen können, dass ihre Maßnahmen zur Rechtsbefolgung im Hinblick auf ihre etwaige Zulassung zum Vergabeverfahren geprüft werden. Es sollte jedoch den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, die genauen verfahrenstechnischen und inhaltlichen Bedingungen festzulegen, die in diesen Fällen gelten. Es sollte ihnen insbesondere frei stehen, zu entscheiden, ob sie es den jeweiligen öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern gestatten, die einschlägigen Bewertungen vorzunehmen, oder ob sie andere Behörden auf zentraler oder dezentraler Ebene mit dieser Aufgabe befassen.

(72) Es ist wichtig, die Einhaltung der geltenden Anforderungen des Unionsrechts, der nationalen Rechtsvorschriften und von Tarifverträgen auf dem Gebiet des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts und der internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie — vorausgesetzt, die betreffenden Vorschriften und ihre Anwendung sind mit dem Unionsrecht vereinbar — durch Unterauftragnehmer mittels geeigneter Maßnahmen der zuständigen nationalen Behörden, wie etwa Gewerbeaufsichts- oder Umweltschutzbehörden, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse sicherzustellen. Auch muss in der Kette der Unterauftragsvergabe eine gewisse Transparenz gewährleistet sein, damit die öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber über Informationen darüber verfügen, wer an Baustellen tätig ist, auf denen Bauleistungen für sie erbracht werden, oder welche Unternehmen Dienstleistungen in oder an Gebäuden, Infrastruktur oder Arealen wie Rathäusern, städtischen Schulen, Sporteinrichtungen, Häfen oder Straßen erbringen, für die die öffentlichen Auftraggeber zuständig sind oder die unter ihrer Aufsicht stehen. Es sollte klargestellt werden, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung der erforderlichen Informationen in jedem Fall beim Konzessionsnehmer liegt, und zwar entweder auf der Grundlage spezieller Klauseln, die jeder öffentliche Auftraggeber oder jeder Auftraggeber in sämtliche Vergabeverfahren aufzunehmen hätte, oder indem die Mitgliedstaaten den Konzessionsnehmer durch generell geltende Bestimmungen hierzu verpflichten würden.

Es sollte ferner klargestellt werden, dass die Bedingungen für die Durchsetzung der Einhaltung der geltenden Anforderungen des Unionsrechts, der nationalen Rechtsvorschriften und von Tarifverträgen auf dem Gebiet des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts und der internationalen umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften der vorliegenden Richtlinie — vorausgesetzt, die betreffenden Vorschriften und ihre Anwendung sind mit dem Unionsrecht vereinbar — immer dann angewandt werden sollten, wenn die nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen Mechanismus der gemeinsamen Haftung der Unterauftragnehmer und des Konzessionsnehmers vorsehen. Des Weiteren sollte ausdrücklich angegeben werden, dass die Mitgliedstaaten auch über die entsprechenden Bestimmungen hinausgehen können, beispielsweise durch Erweiterung der Transparenzanforderungen oder indem sie öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern erlauben oder vorschreiben zu überprüfen, dass auf Unterauftragnehmer keine der Situationen zutrifft, die den Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern rechtfertigen würden. Werden solche Maßnahmen auf Unterauftragnehmer angewandt, so sollte die Kohärenz mit den für den Konzessionsnehmer geltenden Bestimmungen sichergestellt werden, so dass das Vorliegen zwingender Aus schlussgründe zur Folge hätte, dass der Konzessionsnehmer den betreffenden Unterauftragnehmer ersetzen muss. Zeigt sich bei einer solchen Überprüfung, dass nicht zwingende Gründe für einen Ausschluss vorliegen, so sollte klargestellt werden, dass öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber die Ersetzung verlangen können. Allerdings sollte auch ausdrücklich festgelegt werden, dass öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber verpflichtet sein können, die Ersetzung des betreffenden Unterauftragnehmers zu verlangen, wenn der Konzessionsnehmer in solchen Fällen ausgeschlossen werden müsste. Zudem sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in ihren nationalen Vorschriften strengere Haftungsregelungen vorzusehen.

(73) Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber sollten die Angebote unter Heranziehung eines oder mehrerer Zuschlagskriterien prüfen. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und Transparenz sollten Kriterien für die Konzessionsvergabe stets einigen allgemeinen Standards entsprechen. Diese Standards können auch nicht rein wirtschaftliche Faktoren berücksichtigen, die aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers den Wert eines Angebots beeinflussen und es ihm ermöglichen, einen wirtschaftlichen Gesamtvorteil zu ermitteln. Die Kriterien sollten allen potenziellen Bewerbern oder Bietern vorab bekanntgegeben werden, mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen und eine unbeschränkte Wahlfreiheit des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers ausschließen. Sie sollten wirksamen Wettbewerb sicherstellen und mit Vorgaben verbunden sein, die eine effiziente Überprüfung der Angaben der Bieter erlauben. Es sollte möglich sein, in Zuschlagskriterien unter anderem ökologische, soziale oder innovationsbezogene Kriterien aufzunehmen. Öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber sollten außerdem die Zuschlagskriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Wichtigkeit angeben, damit die Gleichbehandlung potenzieller Bieter gewährleistet ist, weil diese dann alle Elemente kennen, die bei der Ausarbeitung ihrer Angebote zu berücksichtigen sind.

Wird dem öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber in Ausnahmefällen ein Angebot unterbreitet, in dem eine innovative Lösung mit außergewöhnlich hoher funktioneller Leistungsfähigkeit vorgeschlagen wird, die ein öffentlicher Auftraggeber oder ein Auftraggeber bei aller Umsicht nicht vorhersehen konnte, so sollte der öffentliche Auftraggeber oder der Auftraggeber ausnahmsweise die Reihenfolge der Zuschlagskriterien ändern können, um den sich durch diese innovative Lösung eröffnenden neuen Möglichkeiten Rechnung zu tragen, sofern diese Änderung die Gleichbehandlung aller tatsächlichen oder potenziellen Bieter gewährleistet, indem eine neue Aufforderung zur Angebotsabgabe oder gegebenenfalls eine neue Konzessionsbekanntmachung veröffentlicht wird.

(74) Elektronische Informations- und Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Konzessionen erheblich vereinfachen und Effizienz, Schnelligkeit und Transparenz der Konzessionsvergabeverfahren steigern. Sie könnten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch im Rahmen von Konzessionsvergabeverfahren werden, da sie die Möglichkeiten von Wirtschaftsteilnehmern zur Teilnahme an Konzessionsvergabeverfahren im gesamten Binnenmarkt stark verbessern.

(75) Konzessionsverträge enthalten typischerweise langfristige technisch und finanziell komplexe Regelungen, die häufig Änderungen der äußeren Umstände unterliegen. Es muss daher klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen Änderungen einer Konzession während des Durchführungszeitraums ein neues Konzessionsvergabeverfahren erfordern; dabei ist der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Ein neues Konzessionsvergabeverfahren ist erforderlich bei wesentlichen Änderungen der ursprünglichen Konzession, insbesondere des Umfangs und der inhaltlichen Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien, einschließlich der Zuweisung der Rechte des geistigen Eigentums. Derartige Änderungen sind Ausdruck der Absicht der Parteien, wesentliche Bedingungen der betreffenden Konzession neu zu verhandeln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die geänderten Bedingungen, hätten sie bereits für das ursprüngliche Verfahren gegolten, dessen Ergebnis beeinflusst hätten. Änderungen des Konzessionsvertrags, die zu einer geringfügigen Änderung des Vertragswerts bis zu einer bestimmten Höhe führen, sollten jederzeit möglich sein, ohne dass ein neues Konzessionsvergabeverfahren durchgeführt werden muss. Zu diesem Zweck und um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Richtlinie Geringfügigkeitsgrenzen vorgesehen werden, unterhalb deren kein neues Vergabeverfahren erforderlich ist. Änderungen des Konzessionsvertrags, die diese Schwellenwerte überschreiten, sollten ohne erneutes Vergabeverfahren möglich sein, sofern diese Änderungen bestimmte Bedingungen erfüllen. Dies könnte beispielsweise bei Änderungen der Fall sein, die erforderlich geworden sind, um Ersuchen von öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern im Zusammenhang mit Sicherheitsanforderungen Rechnung zu tragen, wobei die Besonderheiten von Aktivitäten wie der Betrieb von Anlagen für Bergsport und Tourismus zu berücksichtigen sind, bei denen Rechtsvorschriften möglicherweise an entsprechende Risiken angepasst werden; Voraussetzung ist allerdings, dass solche Änderungen die einschlägigen Bedingungen dieser Richtlinie erfüllen.

(76) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können sich mit externen Rahmenbedingungen konfrontiert sehen, die sie zum Zeitpunkt der Konzessionsvergabe nicht absehen konnten, insbesondere wenn sich die Ausführung der Konzession über einen langen Zeitraum erstreckt. In solchen Fällen ist ein gewisses Maß an Flexibilität erforderlich, um die Konzession an die Gegebenheiten anzupassen, ohne ein neues Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Unter unvorhersehbaren Umständen sind Umstände zu verstehen, die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber unter Berücksichtigung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des konkreten Projekts, der vorbildlichen Praxis im betreffenden Bereich und der Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung der Zuschlagserteilung eingesetzten Ressourcen und dem absehbaren Nutzen zu gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Dies kann jedoch nicht für Fälle gelten, in denen sich mit einer Änderung das Wesen der Konzession insgesamt verändert — indem beispielsweise die zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen
durch andersartige Leistungen ersetzt werden oder indem sich die Art der Konzession grundlegend ändert —, da in einer derartigen Situation ein hypothetischer Einfluss auf das Ergebnis unterstellt werden kann. Im Falle von Konzessionen für die Ausübung von Tätigkeiten, die nicht in Anhang II genannt sind, sollte der Wert um höchstens 50 % des Wertes der ursprünglichen Konzession erhöht werden, wenn kein neues Vergabeverfahren erforderlich ist. Werden mehrere aufeinanderfolgende Änderungen vorgenommen, so sollte diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung gelten. Solche aufeinanderfolgenden Änderungen sollten nicht mit dem Ziel vorgenommen werden, diese Richtlinie zu umgehen.

(77) Im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz sollte der erfolgreiche Bieter, zum Beispiel wenn ein Konzessionsvertrag aufgrund von Mängeln bei der Ausführung gekündigt wird, nicht durch einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ersetzt werden, ohne dass die Konzession erneut ausgeschrieben wird. Der erfolgreiche Bieter, der die Konzession ausführt, sollte jedoch — insbesondere wenn die Konzession an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern vergeben wurde — während des Zeitraums der Konzessionsausführung gewisse strukturelle Veränderungen durchlaufen können, wie etwa eine rein interne Umstrukturierung, eine Übernahme, einen Zusammenschluss oder Unternehmenskauf oder eine Insolvenz. Derartige strukturelle Veränderungen sollten nicht automatisch neue Vergabeverfahren für die von dem betreffenden Bieter ausgeführte Konzession erfordern.

(78) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten über die Möglichkeit verfügen, in Form von Überprüfungs- oder Optionsklauseln Konzessionsänderungen vorzusehen, doch sollten derartige Klauseln ihnen keinen unbegrenzten Ermessensspielraum einräumen. Daher sollte in dieser Richtlinie festgelegt werden, inwieweit im ursprünglichen Konzessionsvertrag die Möglichkeit von Änderungen vorgesehen werden kann. Es sollte daher klargestellt werden, dass mit hinlänglich klar formulierten Überprüfungs- oder Optionsklauseln etwa Preisindexierungen vorgesehen werden können oder beispielsweise sichergestellt werden kann, dass Kommunikationsgeräte, die während eines bestimmten Zeitraums zu liefern sind, auch im Fall veränderter Kommunikationsprotokolle oder anderer technologischer Änderungen weiter funktionsfähig sind. Des Weiteren sollte es möglich sein, mittels hinlänglich klarer Klauseln Anpassungen der Konzession vorzusehen, die aufgrund technischer Schwierigkeiten, die während des Betriebs oder der Instandhaltung auftreten, erforderlich werden. Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass Konzessionen beispielsweise sowohl laufende Wartungsmaßnahmen beinhalten als auch außerordentliche Instandhaltungsarbeiten vorsehen können, die erforderlich werden könnten, um die Kontinuität einer öffentlichen Dienstleistung zu gewährleisten.

(79) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber könnten sich mit Situationen konfrontiert sehen, in denen zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen nötig werden. In solchen Fällen sollte eine Änderung der ursprünglichen Konzession ohne neues Konzessionsvergabeverfahren als gerechtfertigt betrachtet werden, solange die in dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind.

(80) Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber werden mitunter mit Umständen konfrontiert, die eine vorzeitige Kündigung eines Konzessionsvertrags erfordern, damit Verpflichtungen gemäß dem Unionsrecht im Bereich der Konzessionen eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber unter bestimmten Bedingungen, die im nationalen Recht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, einen Konzessionsvertrag während seiner Laufzeit zu kündigen, wenn dies aufgrund des Unionsrechts erforderlich ist.

(81) Um einen angemessenen Rechtsschutz von Bewerbern und Bietern während des Konzessionsvergabeverfahrens sicherzustellen und für eine wirksame Anwendung dieser Richtlinie und der Grundsätze des AEUV zu sorgen, sollten die Richtlinie 89/665/EWG des Rates und die Richtlinie 92/13/EWG des Rates auch für von öffentlichen Auftraggebern oder von Auftraggebern vergebene Dienstleistungskonzessionen und Baukonzessionen gelten. Die Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.

(82) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie sollte gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) erfolgen.

(83) Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die Anwendung und das Funktionieren von Vorschriften über die Vergabe von Konzessionsverträgen konsequent und systematisch zu überwachen, um eine wirksame und einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen.

(84) Die Kommission sollte die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Binnenmarkt prüfen, die sich insbesondere im Hinblick auf Faktoren wie die grenzüberschreitende Vergabe von Aufträgen, die Beteiligung von KMU und Transaktionskosten aus der Anwendung der in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte und der Ausschlüsse nach Artikel 12 unter Berücksichtigung der besonderen Strukturen in der Wasserwirtschaft ergeben. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. April 2019 darüber Bericht erstatten. Gemäß Artikel XXII Absatz 7 des GPA wird das GPA drei Jahre nach seinem Inkrafttreten und danach in regelmäßigen Abständen Gegenstand weiterer Verhandlungen
sein. In diesem Zusammenhang sollte die Angemessenheit der Schwellenwerte bei den Verhandlungen im Rahmen des GPA unter Berücksichtigung der Auswirkung von Inflation und Transaktionskosten überprüft werden. Soweit dies möglich und angemessen ist, sollte die Kommission in Erwägung ziehen, im Rahmen der nächsten Verhandlungsrunde eine Erhöhung der Schwellenwerte des GPA vorzuschlagen. Im Falle einer Änderung jener Schwellenwerte sollte im Anschluss an den Bericht der Kommission gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der Schwellenwerte dieser Richtlinie vorgelegt werden.

(85) Zur Anpassung an schnelle technische, wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Überprüfung der in Anhang III aufgeführten Rechtsakte, der Änderung der den Methoden zur Berechnung des Schwellenwerts zugrunde liegenden technischen Verfahren sowie zur regelmäßigen Überprüfung des Schwellenwerts selbst, zur Änderung der Verweise auf die CPV-Nomenklatur und zur Anpassung der Liste der Rechtsakte in Anhang X zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(86) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erstellung und Veröffentlichung von Bekanntmachungen, den Versand und die Veröffentlichung der in den Anhängen V, VII und VIII genannten Angaben sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, ausgeübt werden. Die Durchführungsrechtsakte, die sich weder finanziell noch in Bezug auf Art und Umfang der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen auswirken, sollten im Wege des Beratungsverfahrens verabschiedet werden. Diese Rechtsakte erfüllen einen rein administrativen Zweck und dienen nur dazu, die Anwendung dieser Richtlinie zu vereinfachen.

(87) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Koordinierung der für bestimmte öffentliche Vergabeverfahren geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und Ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(88) Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom 28. September 2011 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: