Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs nicht bundeseigener Unternehmen vom 04.01.2017

1 Gegenstand der Förderung und Förderziel

1.1 Der Bund gewährt auf Antrag außerhalb des Anwendungsbereichs des Bundesschienenwegeausbaugesetzes nach Maßgabe dieser Richtlinie (Verwaltungsvorschrift) sowie den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV-BHO) Zuwendungen für den Neu- und Ausbau von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs (KV), soweit sie zur Erreichung des Ziels der Förderung unbedingt erforderlich sind. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Übergeordnete Zielsetzung der Förderung ist es, durch den KV die Verlagerung von Gütertransporten von der Straße auf die umweltfreundlicheren Verkehrsträger Schiene und Wasserstraße zu unterstützen. Das Ziel kann dabei sowohl durch die direkte Verlagerung von der Straße auf die Schiene oder die Wasserstraße als auch durch einen Schiene/ Schiene- bzw. Wasserstraße/Wasserstraße-Umschlag erreicht werden.

1.3 Konkretes Ziel der Bundesförderung ist es, in der Gesamtbetrachtung mit je einer Mio. Euro Fördermitteln die technische Umschlagkapazität in Deutschland um durchschnittlich 9.000 Ladeeinheiten zu erweitern.

1.4 Als Kombinierter Verkehr im Sinne dieser Richtlinie gilt der Transport von Gütern in ein und derselben genormten Ladeeinheit (Container oder Wechselaufbau von mindestens 20 Fuß Länge, Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, Lastkraftwagen, Anhänger), wobei die Ladeeinheit einschließlich des Gutes den Verkehrsträger wechselt. Der Vor- und Nachlauf auf der Straße erfolgt zur bzw. von der nächstgelegenen geeigneten KV-Umschlaganlage. Der übrige Teil der Transportstrecke wird auf der Schiene und/oder der Binnenwasserstraße zurückgelegt.

2. Zuwendungsvoraussetzungen

2.1 Zuwendungsempfänger/-in ist der Antragsteller/die Antragstellerin. Antragsberechtigt sind Unternehmen in Privatrechtsform. Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes sind von Zuwendungen nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.

2.2 Voraussetzungen der Förderung sind, dass

2.2.1 eine Finanzierung allein durch privates Kapital nicht zur Wirtschaftlichkeit der KV-Umschlaganlage führen würde;

2.2.2 die auszubauende oder neu zu errichtende KV-Umschlaganlage diskriminierungsfrei zugänglich ist;

2.2.3 der Wettbewerb durch die Förderung nicht verzerrt wird;

2.2.4 das Vorhaben vor Erlass eines Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen  wurde; als Vorhabenbeginn gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages;

2.2.5 eine geplante KV-Umschlaganlage und ihre Einzelkomponenten nach Prüfung durch die zuständige Bewilligungsbehörde als förderfähig anerkannt werden;

2.2.6 der mittels Kapitalwertmethode (Anlage 3, Nummer 9) unter Berücksichtigung eines Kalkulationszinssatzes errechnete Kapitalwert ohne Förderung negativ ist; der Kapitalwert mit Förderung muss null betragen;

2.2.7 der Betrag der durchschnittlichen Umschlagkosten pro Ladeeinheit in Folge der Förderung um höchstens 33 Euro, bei seehafennahen KV-Umschlaganlagen um höchstens 15 Euro sinkt (Förderintensität);

2.2.8 der Nachweis des volkswirtschaftlichen Nutzens erbracht ist (Anlage 3, Nummer 10); der volkswirtschaftliche Nutzen soll mindestens das Vierfache der Fördermittel betragen; in begründeten Einzelfällen kann dieser Wert unterschritten werden; ist der volkswirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Fördermitteln kleiner als eins, erfolgt keine Förderung;

2.2.9 die KV-Umschlaganlage auf Grundstücken ausgebaut oder errichtet wird, die sich im Eigentum des Zuwendungsempfängers befinden; wenn der Zuwendungsempfänger über ein Erbbaurecht oder einen Pachtvertrag für die Grundstücke für die Dauer des Vorhaltezeitraums (vgl. Nummer 4.1) verfügt, ist dies dem Eigentum gleichgestellt;

2.2.10 die KV-Umschlaganlage so an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden ist, dass  jede Beeinträchtigung der Abwicklung des KV ausgeschlossen ist.

2.3 Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, erhalten keine Zuwendungen nach dieser Richtlinie. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802c ZPO oder § 284 AO treffen.

3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

3.1 Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.

3.2 Von den zuwendungsfähigen Investitionsausgaben (einschl. einer Planungskostenpauschale in Höhe von 10 Prozent) werden bei Neu- und Ausbau von KV-Umschlaganlagen bis zu 80 Prozent als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt. Die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Im Falle einer Kumulierung mit anderen Zuwendungen darf die maximale Förderquote in Höhe von 80 Prozent nicht überschritten werden.

3.3 Zuwendungsfähig sind entsprechend Anlage 1 die Investitionsausgaben für

3.3.1 den Erwerb von Grundstücken, soweit sie unmittelbar für den Umschlag und den damit direkt zusammenhängenden Verkehr notwendig sind. Dem Grunderwerb gleichgestellt sind die Bestellung eines Erbbaurechts und der Abschluss eines Pachtvertrags, sofern deren Dauer mindestens dem Vorhaltezeitraum gem. Nummer 4.1 entspricht. Grunderwerb und gleichgestellte Maßnahmen werden nicht gefördert, wenn der Veräußerer der Grundstücke, der Erbbaurechtsgeber oder der Verpächter an der Gesellschaft des Antragstellers mehrheitlich beteiligt ist oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf sie ausüben kann. Gleiches gilt für den Fall, dass der Antragsteller mehrheitlich am Veräußerer der Grundstücke, dem Erbbaurechtsgeber oder am Verpächter beteiligt ist oder auf diesen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann;

3.3.2 die Durchführung von auf diesen Grundstücken für den Umschlag notwendigen und ggf. behördlich angeordneten Infrastrukturmaßnahmen;

3.3.3 die Errichtung von Hochbauten, soweit sie zur Abwicklung von Tätigkeiten erforderlich sind, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem KV-Umschlag stehen;

3.3.4 die Beschaffung von terminalgebundenen Umschlageinrichtungen.

3.4 Die Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

3.5 In bestehenden, nach den Richtlinien zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs ab 2002 geförderten KV-Umschlaganlagen können innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Vorhaltezeitraums gemäß Nummer 4.1 alle Maßnahmen im Sinne der Anlage 1 zuwendungsfähig sein, die nachträglich aufgrund von öffentlichrechtlichen Vorschriften (insbesondere im Zusammenhang mit Gefahrguttransporten) erforderlich werden, sofern die Notwendigkeit der Förderung gesondert nachgewiesen wird.

3.6 In bestehenden, nach den Richtlinien zur Förderung von Umschlaganlagen des Kombinierten Verkehrs ab 2002 geförderten KV-Umschlaganlagen, ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Vorhaltezeitraums gemäß Nummer 4.1 der bis zu zweimalige Ersatz von nach diesen Richtlinien geförderten mobilen Umschlaggeräten zuwendungsfähig. Die Förderquote entspricht derjenigen, mit der das zu ersetzende Umschlaggerät gefördert worden ist, jedoch höchstens der in der aktuell geltenden Richtlinie zulässigen Förderquote. Der jeweilige Restwert der zu ersetzenden Umschlaggeräte ist dabei in Ansatz zu bringen.

4 Pflichten des Zuwendungsempfängers

4.1 Der Zuwendungsempfänger hat dafür zu sorgen, dass die geförderte KV-Umschlaganlage bei einem Eigenmittelanteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe von unter 50 Prozent für die Dauer von 20 Jahren, ab 50 Prozent für die Dauer von 10 Jahren betriebsbereit vorgehalten wird.

4.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während des Vorhaltezeitraums nach Nummer 4.1 die Verpachtung der Anlage oder einzelner Teile, ihre Vermietung oder ihren Verkauf von der Übernahme aller Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsverhältnis durch einen anderen Pächter, Mieter oder Käufer abhängig zu machen. Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

4.3 Eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse am Zuwendungsempfänger ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Eine Beteiligung des Betreibers der Anlage am Zuwendungsempfänger soll höchstens 50 Prozent betragen.

4.4 Werden die Anlagen und Gebäude vor Ablauf des Vorhaltezeitraums nach Nummer 4.1 stillgelegt, zweckentfremdet, nicht entsprechend Nummer 4.2 veräußert, verpachtet, vermietet oder nicht betriebsbereit vorgehalten, so ist der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der gewährten Zuwendung einschließlich Verzinsung verpflichtet, anteilig nach dem noch nicht abgelaufenen Vorhaltezeitraum gemäß Nummer

4.1. Gleiches gilt für Anlagen, die wegen Auftragsmangel mehr als drei Jahre den Betrieb eingestellt haben. Der Erstattungsbetrag ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.

4.5 Geförderte Bau- und Lieferleistungen sind gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils gültigen Fassung auszuschreiben.

4.6 Beim Neubau einer KV-Umschlaganlage ist bei einer Förderquote in Höhe von über 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben der Betrieb auszuschreiben. Der Zuwendungsempfänger oder an ihm beteiligte natürliche oder juristische Personen können sich an der Betreibergesellschaft mit höchstens 50 Prozent beteiligen. Für den Fall, dass sich nachträglich die Betreibergesellschaft oder an ihr beteiligte natürliche oder juristische Personen mit mehr als 50 Prozent am Zuwendungsempfänger beteiligen (vgl. Nummer 4.3), soll der Betrieb neu ausgeschrieben werden.

4.7 Der Zuwendungsempfänger hat vor der ersten Mittelinanspruchnahme eine Sicherheit zur Absicherung seiner möglichen Rückzahlungsverpflichtung beizubringen. Als Sicherheit für die Rückzahlungsverpflichtung in vollem Umfang ist es ausreichend, wenn für die Grundstücke, auf denen die geförderte KV-Umschlaganlage errichtet bzw. ausgebaut wird, dem Bund eine erstrangige dingliche Sicherung in Form einer Grundschuld eingeräumt wird. Wird die KV-Umschlaganlage auf Grundstücken errichtet bzw. ausgebaut, die im Wege eines Erbbaurechts genutzt werden, ist eine erstrangige dingliche Sicherung des Bundes in Form einer Grundschuld am Erbbaurecht in gleicher Weise ausreichend, wenn das Erbbaurecht zu Beginn der Vorhaltefrist gemäß Nr. 4.1 von 10 Jahren für mindestens weitere 25 Jahre und zu Beginn der Vorhaltefrist von 20 Jahren für mindestens weitere 50 Jahre besteht. Als Nachweis für die genannten dinglichen Sicherungen genügt die Eintragung einer entsprechenden Vormerkung in das Grundbuch. Kann eine erstrangige dingliche Sicherung nicht beigebracht werden, hat der Zuwendungsempfänger eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft oder eine gleichwertige selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten zur Absicherung seiner Rückzahlungsverpflichtung in vollständiger Höhe der Zuwendung vorzulegen.

4.8 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während der Bauphase jeweils zum 31. Juli und 31. Oktober eines jeden Jahres eine verbindliche Vorschau für die bis zum Jahresende erforderlichen Bundesmittel vorzulegen.

4.9 Der Zuwendungsempfänger oder der Erwerber, Pächter oder Mieter der KV-Umschlaganlage nach Nummer 4.2 ist während des Vorhaltezeitraums nach Nummer 4.1 verpflichtet, der zuständigen Bewilligungsbehörde jeweils zum 15. September eines jeden Jahres ein aktualisiertes Stammdatenblatt auf dem von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordruck zu übersenden.

4.10 Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen weitere Auskünfte über umschlagrelevante Kennzahlen zur Wirtschaftlichkeit der Anlage zu erteilen.

5. Verfahren

5.1 Bewilligungsbehörden sind für Anlagen des KV Schiene/Straße und Schiene/Schiene das Eisenbahn-Bundesamt (EBA)1, für Anlagen des KV Wasserstraße/Straße und Wasserstraße/Wasserstraße die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)2. Die GDWS ist zudem Bewilligungsbehörde für trimodale Anlagen (Wasserstraße/Schiene/Straße) mit einem Schwerpunkt der Investition in die Wasserstraßeninfrastruktur. Das EBA ist Bewilligungsbehörde bei trimodalen Anlagen mit einem Schwerpunkt der Investition in die Schieneninfrastruktur.

5.2 Die erforderlichen Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie sind schriftlich bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Sie entscheidet sowohl über den Antrag auf Standortklärung als auch über den Förderantrag (vgl. Nummer 1.1).

5.3 Die zuständige Bewilligungsbehörde unterstützt Interessenten und Antragsteller vor Antragstellung und im Bewilligungsverfahren.

5.4 Die Bewilligungsbehörde prüft zunächst den Antrag auf Standortklärung. Die erforderlichen Unterlagen ergeben sich aus Anlage 2.

5.5 Der Antragsteller hat in seinem Antrag auf Standortklärung nachvollziehbar zu begründen,

5.5.1 wie der wirtschaftliche Betrieb der KV-Umschlaganlage sichergestellt wird,

5.5.2 ob bzw. welche Verlagerungseffekte erwartet werden und wie sich das Vorhaben auf die Wettbewerbssituation im Einzugsgebiet auswirken wird. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde ist hierzu ein qualifiziertes Gutachten vorzulegen.

5.6 Im Anschluss an die Klärung der Standortfrage prüft die Bewilligungsbehörde den Förderantrag. Der Antragsteller hat hierzu die Unterlagen gemäß Anlage 3 einzureichen und  zu erklären, dass

5.6.1 keine der unter Nummer 2.3 genannten Einschränkungen vorliegen,

5.6.2 mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde (vgl. Nummer 2.2.4) und

5.6.3 die Anlage diskriminierungsfrei vorgehalten wird.

5.7 Der Antragsteller hat

5.7.1 einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist und

5.7.2 auf dem von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordruck die Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen abzugeben.

5.8 Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Anträge nach Nummern 5.4 und 5.6 innerhalb eines Monats.

5.9 Gelangt die Bewilligungsbehörde zu der Auffassung, dass eine KV-Umschlaganlage, für die eine Förderung beantragt wird, zwar in vollem Umfang förderfähig ist, es jedoch wegen des mittelfristig zu erwartenden Umschlagvolumens sinnvoll sein kann, sie in Teilschritten zu realisieren, bewilligt sie Fördermittel für das Vorhaben nach Anhörung des Antragstellers entsprechend.

5.10 Liegen der Bewilligungsbehörde zwei oder mehr Anträge für dasselbe Einzugsgebiet vor, in dem keine ausreichenden Mengen für alle KV-Umschlaganlagen, für die eine Förderung beantragt wird, zu erwarten sind, bemüht sie sich mit den Antragstellern um eine einvernehmliche Lösung. Sie kann dabei auch andere Betroffene hinzuziehen, insbesondere Betreiber konkurrierender KV-Umschlaganlagen. Lässt sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums kein Einvernehmen herstellen, entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anträge.

5.11 Das Ergebnis der Prüfung des Förderantrags nach Nummer 5.6 soll dem Antragsteller frühestmöglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen aller zur Entscheidung erforderlichen Unterlagen mitgeteilt werden.

5.12 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Aufhebung des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuwendungen und die Verzinsung gelten die §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die ANBest-P sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

5.13 Den diskriminierungsfreien Zugang zu den Anlagen überwachen die zuständige Bewilligungsbehörde und die Bundesnetzagentur.

5.14 Der Zuwendungsempfänger trifft geeignete Maßnahmen, um eine Zweckentfremdung der Mittel und die Beeinflussung des Geschäftsbetriebs durch Korruption zu vermeiden. Bei Anhaltspunkten auf Veruntreuung von Geldern, Korruptionsstraftaten oder anderen Verstößen gegen die Zweckbestimmung der Zuwendung hat er die zuständige Bewilligungsbehörde zu informieren und ihr Prüfungen zu ermöglichen. Im Übrigen ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß anzuwenden.

6 Subventionserheblichkeit

Bei der im Rahmen dieser Förderrichtlinie gewährten Zuwendung handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches. Einige der im Antragsverfahren zu machenden Angaben sind deshalb subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Vor Bewilligung einer Zuwendung wird der Antragsteller zu den subventionserheblichen Tatsachen belehrt und über strafrechtliche Konsequenzen eines Subventionsbetruges aufgeklärt.

7 Geltungsdauer

7.1 Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

7.2 Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

 

Richtlinie zur Förderung von Umschlaganlagen  des Kombinierten Verkehrs nicht bundeseigener Unternehmen vom 04.01.2017