§ 1 Anwendungsbereich VergStatVO 2015-E

Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Übermittlung der in §§ 3 und 4 aufgeführten Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, diese Daten auszuwerten und zu speichern sowie nach Maßgabe dieser Verordnung zu Auswertungszwecken an Dritte zu übermitteln.