(1) Dieses Gesetz stellt Mindestanforderungen auf für die Vergabe von Aufträgen ab einem geschätzten Wert von mehr als 3 000 Euro ohne Umsatzsteuer, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist. Bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 10 000 Euro ohne Umsatzsteuer, bei Bauleistungen 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer, finden nur die §§ 2 und 14 Anwendung, wenn es für die zu beschaffenden Bauleistungen oder Dienstleistungen einen gültigen Mindestlohn auf der Grundlage des Arbeitnehmer‑Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBI. I S. 799) gibt, der das Mindestarbeitsentgelt nach § 3 Absatz 3 erreicht oder übersteigt.
(2) Das Gesetz gilt für die Auftragsvergaben durch öffentliche Auftraggeber des Landes Brandenburg im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ausgenommen hiervon sind solche Auftraggeber nach § 98 Nummer 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, auf die Auftraggeber, die unter § 98 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen, allein oder gemeinsam keinen beherrschenden Einfluss ausüben können.
(3) Das Gesetz gilt für die Auftragsvergaben durch die Empfänger von Zuwendungen, die ausschließlich aus Mitteln des Landes stammen, soweit sie für die Auftragsvergabe die Vergabe- und Vertragsordnungen einzuhalten haben.
(4) Das Gesetz ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Absatzes 2 ist, von einem öffentlichen Auftraggeber mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut wird und die Aufgabe anders als im Wege der Vergabe eines öffentlichen Auftrags übertragen wird.