(1) Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
1. eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber, das
a) Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und
b) eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder
2. einer dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute kommenden Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.
Im Bereich Verteidigung und Sicherheit haben Bauaufträge Bauleistungen zum Gegenstand, die in allen Phasen ihres Lebenszyklus im unmittelbaren Zusammenhang mit den in § 99 Absatz 7 Nummer 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) genannten Ausrüstungen stehen, sowie Bauleistungen speziell für militärische Zwecke oder Bauleistungen im Rahmen eines Verschlusssachenauftrages. Bauleistungen im Rahmen eines Verschlusssachenauftrages sind Bauleistungen, bei deren Erbringung Verschlusssachen nach § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes oder nach den entsprechenden Bestimmungen der Länder verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern oder beinhalten.
(2)
1. Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind von Auftraggebern im Sinne von § 98 Nummer 1 bis 4 GWB für Bauaufträge nach Absatz 1 anzuwenden, bei denen der geschätzte Gesamtauftragswert der Baumaßnahme oder des Bauwerkes (alle Bauaufträge für eine bauliche Anlage) mindestens dem sich aus § 1 Absatz 2 VSVgV ergebenden Schwellenwert ohne Umsatzsteuer entspricht. Der Gesamtauftragswert umfasst auch den geschätzten Wert der vom Auftraggeber beigestellten Stoffe, Bauteile und Leistungen.
2. Werden die Bauaufträge im Sinne von Nummer 1 für eine bauliche Anlage in Losen vergeben, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes anzuwenden
a) bei jedem Los mit einem geschätzten Auftragswert von 1 Million Euro und mehr,
b) unabhängig von Buchstabe a für alle Bauaufträge, bis mindestens 80 Prozent des geschätzten Gesamtauftragswertes aller Bauaufträge für die bauliche Anlage erreicht sind.
3. Ist bei einem Bauauftrag ein Teil der Leistung verteidigungs- oder sicherheitsrelevant, gelten die Bestimmungen des § 99 Absatz 13 GWB.
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.
(4) Der Wert eines beabsichtigten Bauauftrages darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieser Bestimmungen zu entziehen.