Das Bundesministerium des Innern prüft die Anwendung dieser Rechtsverordnung und deren Auswirkung auf die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen des Geltungsbereichs spätestens bis zum 31. Dezember 2022. Die Prüfung nach Satz 1 soll die Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten angemessen berücksichtigen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Bundesregierung Bericht zu erstatten.