(1) 1Ist ein Teilnahmewettbewerb durchgeführt worden, so wählen die Auftraggeber anhand der mit den Teilnahmeanträgen vorgelegten oder durch die Bewerber elektronisch verfügbar gemachten Unterlagen unter den Bewerbern, die den Anforderungen an Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit entsprechen, diejenigen aus, die sie gleichzeitig und unter Beifügen der Vergabeunterlagen in Textform auffordern, in einem nicht offenen oder einem Verhandlungsverfahren ein Angebot einzureichen oder am wettbewerblichen Dialog teilzunehmen. 2Teilnahmeanträge, die nach Ablauf der vorgeschriebenen Einreichungsfrist nicht den Anforderungen des § 14EG entsprechen, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(2) 1Bei Aufforderung zur Angebotsabgabe in nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren oder zur Teilnahme an einem wettbewerblichen Dialog enthalten die Vergabeunterlagen mindestens Folgendes:
a) im nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb den Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntmachung,
b) beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort des Beginns der Dialogphase,
c) alle vorgesehenen Zuschlagskriterien, einschließlich deren Gewichtung oder, sofern diese aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden können, der absteigenden Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung,
d) ob beabsichtigt ist, ein Verhandlungsverfahren oder einen wettbewerblichen Dialog in verschiedenen Phasen abzuwickeln, um die Zahl der Angebote zu verringern,
e) die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabestimmungen wenden kann.
2Die Angaben zu den Buchstaben c und d können anstatt in der Aufforderung auch in der Vergabebekanntmachung erfolgen.