§ 10 Einsatz alternativer elektronischer Mittel bei der Kommunikation KonzVgV 2015-E

Konzessionsgeber können im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn sie

  1. Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewähren und
  2. diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwenden.