§ 105 Grundsatz BHO

(1) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten

1. die §§ 106 bis 110,

2. die §§ 1 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Für bundesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und