§ 109 Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung BHO

(1) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das zur Geschäftsführung berufene Organ der bundesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts eine Rech­nung aufzustellen.

(2) Die Rechnung und die Haushalts- und Wirtschaftsführung der bundesunmit­telbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts sind, unbeschadet einer Prü­fung durch den Bundesrechnungshof nach § 111, von durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stellen zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einver­nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesrechnungs­hof. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Bundesrechnungshof vorzulegen. Er kann zulassen, dass die Prüfung beschränkt wird.

(3) Die Entlastung erteilt das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt