§ 10c VS Fristen im Verhandlungsverfahren VOB/A 2015-E

(1) Beim Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung ist entsprechend § 10 VS und 10b VS Absatz 1, 2, 6 Nummer 1 und 8 bis 10 zu verfahren.

(2) Beim Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist auch bei Dringlichkeit für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote eine ausreichende Angebotsfrist nicht unter zehn Kalendertagen vorzusehen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung zu berücksichtigen. Es ist entsprechend 10b VS Absatz 8 bis 10 zu verfahren.