§ 113 Grundsatz BHO

Auf Sondervermögen des Bundes sind die Teile I bis IV, VIII und IX dieses Ge­setzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Der Bundesrechnungshof prüft die Haus­halts- und Wirtschaftsführung der Sondervermögen, Teil V dieses Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.