§ 114 Entlastung BHO

(1) Das Bundesministerium der Finanzen hat dem Bundestag und dem Bundesrat über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Entlastung der Bundesregierung Rechnung zu legen (Artikel 114 Abs. 1 des Grundgesetzes). Der Bundesrech­nungshof berichtet unmittelbar dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundes­regierung.

(2) Der Bundestag stellt unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundes­rates die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maß­nahmen.

(3) An den Bundesrechnungshof können einzelne Sachverhalte zur weiteren Auf­klärung zurückverwiesen werden.

(4) Der Bundestag bestimmt einen Termin, zu dem die Bundesregierung über die eingeleiteten Maßnahmen dem Bundestag und dem Bundesrat zu berichten hat. Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, können Bundestag oder Bundesrat die Sachverhalte wieder aufgreifen.

(5) Der Bundestag oder der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich missbilligen.