(1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, vor Entscheidungen über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen bei der Informationsstelle abzufragen, inwieweit Eintragungen in der Sperrliste zu Bietern mit einem für den Zuschlag in Betracht kommenden Angebot vorliegen und eine Eintragung bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bewerbers oder Bieters zu berücksichtigen. Die Auftraggeber sollen die Abfragen auch auf bereits benannte Nachauftragnehmer erstrecken. Satz 1 gilt entsprechend vor Entscheidungen über die Beschränkung des Bieterkreises hinsichtlich der aussichtsreichen Bewerber, wenn der Bieterkreis beim Wegfall eines Bieters zu sehr beschränkt würde.
(2) Bei Vergabeverfahren, auf die das Gesetz wegen des geschätzten Auftragswertes nach § 1 Absatz 1 nicht anwendbar ist, kann der Auftraggeber bei der Informationsstelle nachfragen, ob Eintragungen zu Bewerbern oder Bietern vorliegen.
(3) Erhält der Auftraggeber binnen drei Arbeitstagen von der Informationsstelle keine Auskunft, so kann er davon ausgehen, dass keine die Abfrage betreffenden Eintragungen vorliegen.
(4) Einer Abfrage bedarf es nicht, wenn die Informationsstelle in einem elektronischen Medium, das eine tägliche Erneuerung der Information zulässt, für die Leistung, die mit der Auftragsvergabe nachgefragt werden soll, allgemein bekannt macht, dass zurzeit keine Eintragungen vorliegen.
(5) Die Informationsstelle hat jederzeit auf Antrag einem Unternehmen und einer natürlichen Person Auskunft über die sie betreffenden Eintragungen in der Sperrliste zu erteilen.