§ 13 EG Grundsätze der Informationsübermittlung VOL/A 2009

(1) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, ob Informationen auf dem Postweg, mittels Telekopie, direkt, elektronisch oder durch eine Kombination dieser Kommunikationsmittel übermittelt werden.

(2) 1Das für die elektronische Übermittlung gewählte Netz muss allgemein verfügbar sein und darf den Zugang der Bewerber oder Bieter zu den Vergabeverfahren nicht beschränken. 2Die dafür zu verwendenden Programme und ihre technischen Merkmale müssen

– allgemein zugänglich,

– kompatibel mit allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und Kommunikationstechnologie und

– nichtdiskriminierend

sein.

(3) 1Die Auftraggeber haben dafür Sorge zu tragen, dass den interessierten Unternehmen die Informationen über die Anforderungen an die Geräte, die für die elektronische Übermittlung der Anträge auf Teilnahme und der Angebote erforderlich sind, einschließlich Verschlüsselung zugänglich sind. 2Außerdem muss gewährleistet sein, dass die Geräte die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen können.