(1) Das Land gewährt den Ämtern, amtsfreien Gemeinden, kreisfreien Städten und Landkreisen (Kommunen) für den mit der Anwendung dieses Gesetzes verbundenen höheren Verwaltungsaufwand einen finanziellen Ausgleich. Der Ausgleich bemisst sich nach dem zusätzlichen Bearbeitungsaufwand für die eigenen Beschaffungsvorgänge.
(2) Es werden aufwandsabhängige Fallpauschalen gebildet für die Feststellung, ob das Gesetz anwendbar ist, für die vertiefte Prüfung nach § 7, für die Kontrolle der Rechnungen nach § 8, für die Anwendung von Stichproben nach § 8, für die Meldungen nach § 9 Absatz 3 und § 11 sowie für die Abfrage nach § 12. Dabei kann eine Fallpauschale mehrere oder alle Tätigkeiten zusammenfassen. 3Die Anzahl der Fallpauschalen richtet sich nach der Anzahl der Vorgänge, für die eine Fallpauschale vorgesehen ist. 4Sofern die ermittelte Fallpauschale die notwendigen Kosten nicht abdeckt, können auf Antrag der betroffenen Kommune die darüber hinausgehenden nachgewiesenen Mehrkosten, die bei einer kostenbewussten Wahrnehmung der Aufgabe nicht vermieden werden können, geltend gemacht werden.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung des Verfahrens zur Prüfung und Zahlung eines aufwandsabhängigen Betrages, die Bildung, Höhe und Anpassung der Fallpauschalen sowie weitere Kostenerstattungen nach Absatz 2, soweit diese nicht durch die Fallpauschalen abgegolten sind, durch Rechtsverordnung zu regeln. Für die Fälle, in denen die Aufzeichnungen der Bearbeitungsmenge abgelaufener Haushaltsjahre eine Prognose für das Folgejahr zulassen, kann in der Rechtsverordnung geregelt werden, eine an Personalkosten und einer Sachkostenpauschale orientierte Jahrespauschale zu bilden und auf Antrag zur Abgeltung der Mehrkosten eines Jahres zu bewilligen.
(4) Im Anschluss an die beiden ersten vollständigen Haushaltsjahre der Anwendung des Gesetzes sollen die Kostenerstattungen insgesamt evaluiert werden.