§ 15 EG Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen VOL/A 2009

(1) Die Bekanntmachung einer beabsichtigten Auftragsvergabe wird nach dem in Anhang II der Verordnung (EG) zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der öffentlichen Aufträge in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Muster erstellt.

(2) 1Die Bekanntmachung ist auf elektronischem1 oder auf anderem Wege unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften2 zu übermitteln. 2Sofern keine elektronische Übermittlung der Bekanntmachung erfolgt, ist der Inhalt der Bekanntmachung auf ca. 650 Worte beschränkt. 3In Fällen besonderer Dringlichkeit muss die Bekanntmachung mittels Telekopie oder auf elektronischem Weg übermittelt werden. 4Die Auftraggeber müssen den Tag der Absendung nachweisen können.

(3) 1Elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. 2Nicht elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens zwölf Tage nach der Absendung veröffentlicht. 3Die Bekanntmachungen werden unentgeltlich ungekürzt im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in der jeweiligen Originalsprache und eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestandteile davon in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht; hierbei ist nur der Wortlaut in der Originalsprache verbindlich.

(4) 1Die Bekanntmachung darf in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. 2Diese Veröffentlichung darf keine anderen Angaben enthalten als die an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften abgesandten Bekanntmachung oder als in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. 3Auf das Datum der Absendung der europaweiten Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften ist in der nationalen Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) 1Die Auftraggeber können im Internet ein Beschafferprofil einrichten. 2Es enthält Angaben über geplante und laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Telefon- und Telefaxnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse des Auftraggebers.

(6) 1Die Auftraggeber veröffentlichen sobald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Haushaltsjahres nicht verbindliche Bekanntmachungen, die Angaben enthalten über alle für die nächsten 12 Monate beabsichtigten Aufträge, deren nach der Vergabeverordnung geschätzter Wert jeweils mindestens 750 000 Euro beträgt. 2Die Lieferaufträge sind nach Warenbereichen unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) des Europäischen Parlaments und des Rates in der jeweils geltenden Fassung aufzuschlüsseln, die Dienstleistungsaufträge nach den im Anhang I A genannten Kategorien.

(7) 1Die Vorinformation wird sobald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften gesandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht. 2Veröffentlichen die Auftraggeber eine Vorinformation im Beschafferprofil, melden sie dies dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zuvor auf elektronischem Wege nach dem im Anhang VIII der in Absatz 1 genannten Verordnung (EG) enthaltenen Muster. 3Die Bekanntmachung ist nur dann zwingend vorgeschrieben, wenn die Auftraggeber die Möglichkeit wahrnehmen, die Frist für den Eingang der Angebote gemäß § 12EG Absatz 3 zu verkürzen.

(8) Die Bekanntmachung über die Vorinformation ist nach dem im Anhang I der in Absatz 1 genannten Verordnung (EG) enthaltenen Muster zu erstellen und an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

(9) Die Auftraggeber können auch Bekanntmachungen über öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften übermitteln.

(10) Die Auftraggeber benennen die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung von Vergabeverstößen wenden kann.

(11) Die Vergabeunterlagen sind zu übermitteln

a) im offenen Verfahren an alle anfordernden Unternehmen,

b) im nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb an die Unternehmen, die einen Teilnahmeantrag gestellt haben, geeignet sind und ausgewählt wurden oder

c) bei Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb an die Unternehmen, die von den Auftraggebern ausgewählt wurden.

(12) Die Namen der Unternehmen, die Vergabeunterlagen erhalten oder eingesehen haben, sind vertraulich zu behandeln.