§ 16 EU Ausschluss von Angeboten VOB/A 2015-E

Auszuschließen sind

1. Angebote, die bei Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegen haben, ausgenommen Angebote nach § 14 EU Absatz 5,

2. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 nicht entsprechen,

3. Angebote, die den Bestimmungen des § 13 EU Absatz 1 Nummer 3 nicht entsprechen; ausgenommen solche Angebote, bei denen lediglich in einer einzelnen unwesentlichen Positionen die Angabe des Preises fehlt und durch die Außerachtlassung dieser Positionen der Wettbewerb und die Wertungsreihenfolge, auch bei Wertung dieser Positionen mit dem jeweils höchsten Wettbewerbspreis, nicht beeinträchtigt werden,

3. Nicht zugelassene Nebenangebote sowie Nebenangebote, die den Mindestanforderungen nicht entsprechen,

4. Nebenangebote, die dem § 13 EU Absatz 3 Satz 2 nicht entsprechen,