(1) Der Auftraggeber kann für die Beschaffung marktüblicher Leistungen ein dynamisches Beschaffungssystem nutzen.
(2) Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches Beschaffungssystem befolgt der Auftraggeber die Vorschriften für die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb.
(3) Ein dynamisches Beschaffungssystem wird ausschließlich mithilfe elektronischer Mittel eingerichtet und betrieben. Die §§ 11 oder 12 der Vergabeverordnung finden entsprechende Anwendung.
(4) Ein dynamisches Beschaffungssystem steht im gesamten Zeitraum seiner Einrichtung allen Bietern offen, die die im jeweiligen Vergabeverfahren festgelegten Eignungskriterien erfüllen.
Die Zahl der zum dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bewerber darf nicht begrenzt werden.
(5) Der Zugang zu einem dynamischen Beschaffungssystem ist für alle Unternehmen kostenlos.
(6) Für den Betrieb eines dynamischen Beschaffungssystems findet § 23 Absatz 1 und 3 bis 6 der Vergabeverordnung entsprechende Anwendung.