(1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:
1. kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
2. die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
3. andere schwerwiegende Gründe bestehen.
(2)
1. Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich in Textform zu unterrichten.
2. Dabei kann der Auftraggeber bestimmte Informationen zurückhalten, wenn die Weitergabe
a) den Gesetzesvollzug behindern,
b) dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
c) die berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen schädigen oder
d) den fairen Wettbewerb beeinträchtigen würde.