§ 17 Zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen KonzVgV 2015-E

Die Konzessionsgeber erteilen allen Unternehmen, die sich an dem Vergabeverfahren beteiligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen, sofern die Unternehmen diese zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert haben.