(1) Vergabekompetenzstellen bei Hessen Mobil, der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main und den Regierungspräsidien beraten öffentliche Auftraggeber nach § 1 Abs. 4 sowie Zuwendungsempfänger in Fragen der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen nach § 1 Abs. 1. Sachlich zuständig sind Hessen Mobil für Vergaben im Bereich des Landesstraßenbaus, die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für Vergaben des Landesbetriebs Bau und Immobilien Hessen sowie der Technischen Universität Darmstadt und die Regierungspräsidien jeweils im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit für Vergaben aller anderen öffentlichen Auftraggeber nach § 1 Abs. 4 und für Vergaben von Zuwendungsempfängern.
(2) Bewerber oder Bieter, die sich an einem Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 250 000 Euro je Fachlos nach § 14 Satz 2 ohne Umsatzsteuer oder an einem Verfahren zur Vergabe von Liefer- oder Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 50 000 Euro ohne Umsatzsteuer beteiligen wollen oder beteiligt sind, können vor Erteilung des Zuschlags einen behaupteten Verstoß gegen die Vergabevorschriften bei der Vergabekompetenzstelle beanstanden. Voraussetzung ist, dass sie den Verstoß zuvor bei dem öffentlichen Auftraggeber beanstandet haben und dieser der Beanstandung innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen hat.
(3) Die Vergabekompetenzstelle informiert den öffentlichen Auftraggeber über die Beanstandung, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und kann von ihm die zur Überprüfung des Verstoßes notwendigen Unterlagen anfordern. Nach Prüfung teilt sie dem Bewerber oder Bieter und dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich in Textform eine Empfehlung mit. Der öffentliche Auftraggeber soll den Zuschlag aussetzen, soweit die Vergabekompetenzstelle ihn dazu aufgefordert hat. Die Aussetzung des Zuschlags endet mit der Bekanntgabe der Empfehlung der Vergabekompetenzstelle an den öffentlichen Auftraggeber oder spätestens 14 Kalendertage nach Bekanntgabe der Aufforderung der Vergabekompetenzstelle nach Satz 3, auch wenn die Vergabekompetenzstelle bis zum Ablauf der Frist keine Empfehlung abgegeben hat.
(4) Setzt ein öffentlicher Auftraggeber die Empfehlung nach Abs. 3 Satz 2 nicht um, teilt er dies der Vergabekompetenzstelle und dem Bewerber oder Bieter in Textform mit.